Lärmbelästigung durch Laubbläser: Rechtslage und wie Sie sich wehren können

Laubbläser nerven. Zumindest in Wohngebieten hat der Bürger aber mehr Anspruch auf Schonzeit, als die meisten wissen. Man muss ihn allerdings auch einfordern.
Werner Stingl |
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Wahnsinnig laut, für viele nervig: Arbeiten mit Laubbläsern.
Paul Zinken/dpa Wahnsinnig laut, für viele nervig: Arbeiten mit Laubbläsern.

München - Laubbläser und -sauger haben inzwischen das ganze Jahr über Rechen und Besen weitgehend abgelöst. Im Herbst sind diese umweltschädlichen Dezibelkanonen, mit denen man leicht jedes auspufflose Moped unter den Lärmteppich fegt, verstärkt im Einsatz.

Bringt uns der Oktober, wie letzte Woche, noch mal den Sommer zurück, wird das Kaffeekränzchen im Vorgarten oder das späte Sonnenbad auf dem Balkon deshalb oft zu einer lauten Angelegenheit.

Laubbläser: Betriebszeiten sind stark reglementiert

Was kaum einer weiß und noch weniger einfordern ist, dass die Betriebszeiten von verbrennungsmotorgetriebenen Laubbläsern, Laubsaugern und Freischneidern (etwa Motorheckenscheren und Motorsensen) im Interesse bürgerlichen Wohlbefindens in Wohngebieten das ganze Jahr über erheblich eingeschränkt sind.

Sofern sie kein blauer Umweltengel als lärmgedrosselt ausweist – und das sind bislang die wenigsten –, dürfen sie in reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebieten nur an Werktagen und auch da nur zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden. Dies gilt ohne Ausnahme gleichermaßen für Privatleute, Gartenbaubetriebe, Hausmeisterdienste und Stadtangestellte.

Festgeschrieben ist dies in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung). Städte und Gemeinden dürfen die Sperrzeiten verlängern, aber nicht verkürzen.

Laubbläser: Was tun, wenn auch in der Nacht Krach gemacht wird?

Und was tun, wenn man sich innerhalb der amtlich vorgeschriebenen Krachpausen zwischen 17 und 9 Uhr sowie zwischen 13 und 15 Uhr durch Laubbläser & Co. gestört fühlt? Zeigen Sie die Angelegenheit bei der Polizei an, rät Bernadette-Julia Felsch, stellvertretende Sprecherin des Gesundheitsreferats.

Und sollte die Polizei die eingeforderte Verordnung nicht kennen oder nicht tätig werden, kann man für das Stadtgebiet München das und den Ruhestörer auch direkt ans Referat für Umwelt und Gesundheit melden – unter: Tel. 233-96300 oder Mail unter: rgu@muenchen.de. Außerhalb Münchens sind die jeweiligen Landratsämter zuständig.

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