Kunstwerk ersteigert; aber leider kein Original

Die teure Büste entpuppt sich als „Raubguss”. Der Käufer ist erzürnt – und will nicht zahlen. Der Kläger verlangt 18500 Euro als Schadensersatz.
von  John Schneider

Die teure Büste entpuppt sich als „Raubguss”. Der Käufer ist erzürnt – und will nicht zahlen. Der Kläger verlangt 18500 Euro als Schadensersatz, da er die Büste später für lediglich 17500 Euro weiterverkaufen konnte

MÜNCHEN Original oder Fälschung – darum geht der juristische Streit zwischen dem Erben eines sächsischen Kunstsammlers, der eine Wilhelm-Lehmbruck-Büste versteigern ließ und dem Käufer.

Der Fall: Das Kunstwerk war von einem Münchner Auktionshaus im Juni 2010 versteigert worden. Der Käufer bekam bei 36000 Euro den Zuschlag für den „Geneigten Frauenkopf”, eine Büste, die auf den Bildhauer Wilhelm Lehmbruck (1881-1919) zurückgehen soll.

Als der Kunstliebhaber aber die Unterlagen vom Auktionshaus zur Herkunft der Büste einsah, erkannte er, dass es sich bei dem Werk um einen so genannten Raubguss handelte. Er fühlte sich getäuscht. Aufgrund der Beschreibung im Katalog habe er davon ausgehen dürfen, dass eine echte Büste des berühmten Bildhauers angeboten werde. Kurzerhand zahlte er den vereinbarten Kaufpreis nicht.

Und wurde ebenso prompt verklagt. Der Kläger verlangt 18500 Euro als Schadensersatz, da er die Büste später für lediglich 17500 Euro weiterverkaufen konnte. Seine Chancen, doch noch den vollen Auktionserlös zu bekommen, stehen gar nicht so schlecht. Bei der Verhandlung vor dem OLG-Senat am Dienstag bestätigten die Sachverständigen seine Meinung, dass in dem Angebot im Katalog nicht von einer direkten Verbindung zum Künstler die Rede gewesen sei.

Bereits in der ersten Instanz hatten die Richter erklärt, dass ein deutlicher Hinweis auf die ungesicherte Herkunft in der Katalogbeschreibung zwar wünschenswert gewesen wäre. Die Darstellung sei aber nicht unzutreffend, sondern eher geschickt formuliert gewesen. Die Büste entspreche dem Angebot des Kataloges.

Die angehörten Kunsthistoriker waren zudem der Meinung, dass sich der Käufer der Büste vielleicht vorher genauer hätte erkundigen sollen, woher das Werk stammt.
Eine Entscheidung soll am 27.November verkündet werden.

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