Krippenplätze: Wer klagen darf - und wann
Ein Leitfaden für Eltern: Die AZ beantwortet die wichtigsten Fragen zum Rechtsanspruch.
Für wen gilt der neue Rechtsanspruch auf eine Kita-Betreuung?
Für alle Kinder ab dem vollendeten ersten bis zum Ende des dritten Lebensjahres. Nach einem Rechtsgutachten des Städtetages besteht der Anspruch auf einen Krippenplatz zunächst aber nur, wenn sich die Eltern mindestens drei Monate vorher um einen Platz beworben haben. Übrigens können alle Eltern stellvertretend für ihre Kinder klagen, wenn sie leer ausgegangen sind – und nicht nur Berufstätige. Grundsätzlich gilt: Wer einen zumutbaren Platz ablehnt, verliert seinen Rechtsanspruch.
Muss man auch eine Tagesmutter akzeptieren?
Im Gesetz steht, dass ab 1. August „die Einführung eines Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege“ gilt. Das wird von den Städten meist so verstanden, dass der Betreuungsplatz genauso gut bei einer Tagesmutter sein kann.
Das Verwaltungsgericht Köln sieht das jedoch anders. Es hat vor kurzem entschieden, dass „Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung entschieden haben, von der Stadt nicht auf ein Angebot in der Kindertagespflege (Tagesmütter/Tagesväter) verwiesen werden können“. Gegen den Beschluss (Az. 19 L 877/13) kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Dagegen geht der Deutsche Städtetag laut seines Hauptgeschäftsführers Stephan Articus davon aus, dass „Eltern zum Beispiel Tagespflegeangebote als Alternative zum Kita-Platz akzeptieren“ müssen.
Lesen Sie hier: „Mit Hängen und Würgen“ - Kita-Plätze in Holzkirchen
Sind Eltern verpflichtet, auch einen weit entfernten Platz anzunehmen?
Die Entfernung muss „zumutbar“ sein. Doch was heißt das? Bisher ging man von höchstens einer halben Stunde aus, die der Weg zur Kita dauern sollte. Jetzt hat sich das Verwaltungsgericht Köln mit einer Eilentscheidungen am 18. Juli auch dazu positioniert: Es verpflichtete die Stadt Köln, im konkreten Fall einen Betreuungsplatz in einer „wohnortnahen“ Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
Die Grenze der Wohnortnähe im Kölner Stadtgebiet sei überschritten, wenn die Kita mehr als fünf Kilometer Wegstrecke vom Wohnort entfernt liege. Ein Streitpunkt, um den es vor Gericht gewiss noch öfter gehen wird.
Wie kann man klagen?
Sobald Eltern einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, können sie vor dem Verwaltungsgericht eine so genannte Verpflichtungsklage auf einen Kita-Platz einreichen. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts München reicht ein formloser Brief – und einen Anwalt braucht es dafür auch nicht. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Ablehnungsbescheids.
Muss der Staat die Kosten für eine private Betreuung erstatten?
Wer sich nach den Kita-Absagen in der Not zum Beispiel eine teurere privat finanzierte Tagesmutter organisiert, sollte die entstandenen Mehrkosten bei der Kommune einfordern. Verweigert diese die Übernahme, kann wiederum formlos beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Rechtsgutachten im Auftrag des Deutschen Städtetags gehen davon aus, dass die Ansprüche aber „nicht grenzenlos“ sind. Die Eltern seien verpflichtet, „wirtschaftlich zu handeln“.
Außerdem gelte: „Die Bedarfsdeckung muss unaufschiebbar sein“ – was das konkret heißt, sei vom Einzelfall abhängig.
Lesen Sie hier die AZ-Meinung zum Rechtsanspruch auf Krippenplätze
Bekommt man Schadenersatz für entgangenen Arbeitslohn?
Es ist möglich, vor Gericht den entgangenen Lohn einzufordern, wenn ein Elternteil mangels Kita-Platz seinen Job nicht mehr ausüben kann. Zum Beispiel, weil Papa oder Mama nicht plangemäß aus der Elternzeit zurückkehren können. So eine Forderung durchzusetzen, dürfte aber wohl langwierig sein – und geht nur mit Hilfe eines Anwalts.
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