Kreuzfahrt wegen Corona abgesagt: Kein Geld zurück

Angst ist kein Grund: Das Amtsgericht weist die Klage gegen einen Kreuzfahrt-Veranstalter ab.
von  John Schneider
Die Familie entschloss sich am 1. April die Kreuzfahrt-Reise von Warnemünde über Stockholm, Tallinn, St. Petersburg nach Kopenhagen zu stornieren.  (Symbolbild)
Die Familie entschloss sich am 1. April die Kreuzfahrt-Reise von Warnemünde über Stockholm, Tallinn, St. Petersburg nach Kopenhagen zu stornieren. (Symbolbild) © Socrates Baltagiannis/dpa

München - Und das alles für 80 Cent. So viel oder besser so wenig Geld bekommt eine Familie zurück, die für Ende Juni 2020 eine Kreuzfahrt auf der Ostsee gebucht hatte, die Reise aus Angst vor Corona aber stornierte. Die Familie hatte eine Anzahlung von 568 Euro (Reisepreis knapp 2.000 Euro plus Versicherung) geleistet, entschloss sich aber am 1. April die Reise von Warnemünde über Stockholm, Tallinn, St. Petersburg nach Kopenhagen zu stornieren. Grund war die Pandemie. Mit Stand vom 28. März sei die Einreise nach Russland und Dänemark nicht möglich gewesen. Es habe zudem eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden.

Die Klägerin meint, dass bei ihrem Rücktritt bereits absehbar gewesen sei, dass die Kreuzfahrt aufgrund der Pandemie nicht stattfinden werde - was dann auch tatsächlich so eintrat. Der Kreuzfahrt-Anbieter erhebt dennoch Anspruch auf Stornogebühren in Höhe der Anzahlung von 568 Euro. Das Argument: Zum Zeitpunkt des Rücktritts sei nicht absehbar gewesen, dass die Reise nicht stattfinden könne. Die Reisewarnung habe vorerst nur bis Mitte Juni gegolten.

Keine Entschädigungszahlung wegen der Pandemie?

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Veranstalter Recht: Dieser habe laut BGB Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Kunde vor Reisebeginn von der Reise zurücktritt. Ausgenommen sind Fälle, in denen außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen.

Also bekommt die Familie angesichts der Corona-Epidemie doch Recht? Nein, sagt die Richterin. Die Pandemie allein reiche nicht aus, um jeden Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen.

Angstgefühle reichen nicht für kostenlose Stornierung

Entscheidend sei der Zeitpunkt des Rücktritts: "Sowohl die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wie die Einreiseverbote nach Dänemark und Russland seien zunächst befristet gewesen." Anfang April war es nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass drei Monate später mit einem Hygienekonzept und Testungen der Passagiere die Durchführung der Kreuzfahrt möglich gewesen wäre.

Der frühzeitige Rücktritt der Familie spreche eher dafür, dass sie die Kreuzfahrt unter keinen Umständen wahrnehmen wollte. Bloße Unwohl- und Angstgefühle reichten aber nicht für eine kostenlose Stornierung. Das Urteil: "Somit war die Klage nur in Höhe der die Stornogebühr übersteigenden 80 Cent begründet."

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