Klarnamen-Pflicht bei Facebook: Urteil in München erwartet

In zwei Fällen muss das Oberlandesgericht München entscheiden, wie mit Pseudonymen auf Facebook umzugehen ist.
Außenansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München in der Prielmayerstraße.
Außenansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München in der Prielmayerstraße. © Foto: Peter Kneffel/Archivbild

München - Das Oberlandesgericht München verhandelt am Dienstag (ab 13.45 Uhr) über die Verwendung von Pseudonymen bei Facebook. Die Plattform hat in ihren Nutzungsbedingungen festgeschrieben, dass jeder Nutzer in seinem Profil seinen echten Namen verwenden muss. Zwei Nutzern, die Fantasienamen verwendeten, hatte Facebook ihre Profile deshalb gesperrt.

Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten hierzu gegensätzliche Auffassungen vertreten. In beiden Fällen muss nun das OLG in zweiter Instanz entscheiden.

Im ersten Fall hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen wahren Namen verwendete. Als er wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar "Weekend yeah :-)" postete, sperrte Facebook sein Konto wieder wegen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards.

Dürfen User auf Facebook ein Pseudonym benutzen?

Das Landgericht Traunstein urteilte, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Es wies die Klage auf Wiederherstellung des Nutzerprofils mit Fantasienamen und der beiden Beiträge ab.

Im zweiten Fall dagegen gab das Landgericht Ingolstadt der Klage einer Frau statt, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt wurde. Denn die Klarnamen-Klausel verstoße gegen das Telemediengesetz und sei daher unwirksam, so die Richter. Es gebe berechtigte Interessen von Nutzern, ihre Meinung auch anonym äußern zu können. Im Gesetz heißt es: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist."

Facebook machte in seiner Berufung geltend, dieser Paragraf sei mit europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar.

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