Klarnamen-Pflicht bei Facebook: Urteil in München erwartet

In zwei Fällen muss das Oberlandesgericht München entscheiden, wie mit Pseudonymen auf Facebook umzugehen ist.
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Außenansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München in der Prielmayerstraße.
Außenansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München in der Prielmayerstraße. © Foto: Peter Kneffel/Archivbild

München - Das Oberlandesgericht München verhandelt am Dienstag (ab 13.45 Uhr) über die Verwendung von Pseudonymen bei Facebook. Die Plattform hat in ihren Nutzungsbedingungen festgeschrieben, dass jeder Nutzer in seinem Profil seinen echten Namen verwenden muss. Zwei Nutzern, die Fantasienamen verwendeten, hatte Facebook ihre Profile deshalb gesperrt.

Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten hierzu gegensätzliche Auffassungen vertreten. In beiden Fällen muss nun das OLG in zweiter Instanz entscheiden.

Im ersten Fall hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen wahren Namen verwendete. Als er wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar "Weekend yeah :-)" postete, sperrte Facebook sein Konto wieder wegen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards.

Dürfen User auf Facebook ein Pseudonym benutzen?

Das Landgericht Traunstein urteilte, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Es wies die Klage auf Wiederherstellung des Nutzerprofils mit Fantasienamen und der beiden Beiträge ab.

Im zweiten Fall dagegen gab das Landgericht Ingolstadt der Klage einer Frau statt, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt wurde. Denn die Klarnamen-Klausel verstoße gegen das Telemediengesetz und sei daher unwirksam, so die Richter. Es gebe berechtigte Interessen von Nutzern, ihre Meinung auch anonym äußern zu können. Im Gesetz heißt es: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist."

Facebook machte in seiner Berufung geltend, dieser Paragraf sei mit europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar.

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3 Kommentare
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  • Der wahre tscharlie am 01.09.2020 16:27 Uhr / Bewertung:

    Tja, das ist so eine zweischneidige Sache mit den Klarnamen. Man kann ja mit Pseudonym schreiben, aber der Klarname sollte hinterlegt sein.
    Andererseits gibts genug Fälle von Leuten, die die Klarnamen von anderen klauen und unter diesen irgendwo schreiben. Es geht ja sogar so weit, dass komplette Accounts kopiert werden und auf einer anderen Seite eingestellt werden.
    Aber eine Klarnamen-Hinterlegung sollte schon sein.

  • am 01.09.2020 08:40 Uhr / Bewertung:

    Klarnamen sollten grundsätzlich im Internet verpflichtend benutzt werden müssen. Daran wird die Gesellschaft nicht vorbeikommen können. Mal sehen, wieviele dann noch zu ihren provokanten, radikalen Thesen bzw. Beleidigungen stehen würden.

  • König Jannick am 01.09.2020 12:56 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von

    Konsequent wäre natürlich gewesen, wenn du deinen Beitrag nachprüfbar mit deinem Namen unterschrieben hättest.

    Aber grundsätzlich stimmt es natürlich. Auch hier bei der AZ bliebe einem sicher so mancher AfD-Fan-Kommentar erspart.

    Viele Grüße

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