Kein Schmerzensgeld für Sturz über Schlauch im Gartencenter

Eine Frau verfängt sich beim Besuch eines Heimwerkermarktes in Eching in einem Gartenschlauch und zieht sich dabei Verletzungen zu. Ihre Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz weist das Amtsgericht zurück.
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Der Schlauch habe sich angehoben und zwischen Sandale und Fuß verfangen, so die Klägerin. (Symbolbild)
imago images/Westend61 Der Schlauch habe sich angehoben und zwischen Sandale und Fuß verfangen, so die Klägerin. (Symbolbild)

Eine Frau verfängt sich beim Besuch eines Heimwerkermarkts in Eching in einem Gartenschlauch und zieht sich dabei Verletzungen zu. Ihre Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz weist das Amtsgericht zurück.

München - Die Frau erlitt bei dem Sturz eine blutende Platzwunde am rechten Auge sowie großflächige Blutergüsse im Gesicht und litt anschließend unter Schwindel respektive Kopfschmerzen: Die Klage der Rentnerin gegen den Betreiber eines Heimwerkermarkts in Eching wies das Amtsgericht München im rechtskräftigen Urteil vom 9. Oktober 2019 ab (Aktenzeichen 122 C 9106/19).

Die Klägerin hatte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 Euro gehofft und darauf, dass ihr alle aus dem Vorfall resultierenden Schäden ersetzt werden. Im Rahmen der Heilbehandlung hatte sie Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 60 Euro zu leisten.

Seniorin will über Schlauch steigen, dann bewegt er sich plötzlich

Am 12. Juni hatte die Frau aus Eching den Heimwerkermarkt im Ort besucht. Die Klägerin trug vor, dass auf dem Boden quer zum Weg ein ungesicherter Bewässerungsschlauch gelegen habe. Als sie diesen vorsichtig übersteigen haben wolle, sei der Schlauch von einem Angestellten gezogen worden, ohne auf die Klägerin zu achten.

Dadurch habe sich der Schlauch angehoben und sich zwischen Sandale und Fuß der Klägerin verfangen, weswegen sie zu Sturz gekommen sei. Durch den Sturz habe sie sich auch eine Schädelkontusion sowie schwere Prellungen an der Hand, dem Ellenbogen und dem linken Knie zugezogen. Des Weiteren leide sie weiterhin noch unter einer Nervenschädigung im Augenbereich, wobei ungewiss sei, ob und wann hierbei Heilung eintrete.

Ihrer Meinung nach hätte der Sturz verhindert werden können, wenn der Gartenschlauch entsprechend gesichert gewesen wäre und der gießende Mitarbeiter sich umsichtiger verhalten hätte. Die Beklagte trug vor, dass die Mitarbeiter die Anweisung hätten, beim Gebrauch der Schläuche auf die Kunden zu achten.

Heimwerkermarkt: Schlauch ist nicht angehoben worden

Der abgerollte Bewässerungsschlauch habe am Unfalltag im Eingangsbereich gelegen, allerdings nicht quer zum Weg. Die Klägerin sei mit ihrer Sandale am Schlauch hängengeblieben, ohne dass dieser angehoben worden sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründete ihr Urteil unter anderem so: "Die Klägerin gab (…) an, dass sie gestürzt sei, da sich der Schlauch in dem Moment, in dem sie den Schlauch übersteigen wollte, gehoben habe, weshalb sie sich in dem Schlauch verfangen habe und zu Sturz gekommen sei. Die einvernommenen Zeugen wurden jedoch erst durch den Sturz der Klägerin auf diese aufmerksam und konnten daher nicht bestätigen, dass der Gartenschlauch sich gehoben habe."

Allein aufgrund der Aussage der Klägerin könne eine Verurteilung nicht erfolgen, "da diese sich bei der Erinnerung an ihr Sturzgeschehen auch irren könnte". Daher stehe nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Schlauch tatsächlich gehoben habe: "Der am Boden liegende Schlauch stellt in einem Gartenbereich eines Baumarkts keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, da hiermit zu rechnen ist und der Schlauch auch von der Klägerin und der Zeugin (…) wahrgenommen worden war. Doch auch wenn feststünde, dass der Schlauch sich, wie von der Klägerin in ihrer Anhörung beschrieben, hob, läge eine Pflichtverletzung seitens Mitarbeitern der Beklagten nicht vor."

Gericht: Verfangen im Gartenschlauch ist allgemeines Lebensrisiko

Nach Aussage der Klägerin war für sie der Schlauch gut erkennbar, auch, dass mit diesem Schlauch gerade gegossen wurde. "In einem Gartencenter, in dem gerade erkennbar mit einem Gartenschlauch Blumen gegossen werden, damit gerechnet werden, dass sich dieser Schlauch jederzeit bewegen kann. Da die Klägerin zudem erkannte, dass unweit ihres Gehweges die Kabeltrommel stand, aus der der Schlauch mit einer gewissen Höhe auf den Boden herabfiel, musste die Klägerin auch damit rechnen, dass der Schlauch durch das Gießen mit dem Schlauch nicht nur auf dem Boden liegend hin und her bewegt wird, sondern sich auch leicht in Höhe der Kabeltrommel anheben kann", argumentierte das Gericht.

Ein solches Anheben habe die Klägerin in ihrer Anhörung beschrieben, nicht jedoch ein weiteres Anheben, mit dem nicht mehr gerechnet werden müsste: "Das Verfangen in dem Gartenschlauch unterfällt damit dem allgemeinen Lebensrisiko, eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr ist in einem Gartencenter während der Bewässerung der Blumen nicht zu erwarten."

Lesen Sie hier: Falsche Dachdecker machen reiche Beute - Gefängnisstrafe!

 

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