Kein Kindergarten-Platz: Klägerin scheitert vor Gericht

Trotz des gesetzlichen Anspruchs: Das Landgericht München weist die Klage auf Schadenersatz ab.
John Schneider
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Die Frau klagte gegen den verantwortlichen Träger der Jugendhilfe, den Landkreis München, auf Schadenersatz.
Peter Kneffel/dpa Die Frau klagte gegen den verantwortlichen Träger der Jugendhilfe, den Landkreis München, auf Schadenersatz.

München - Drei Jahre waren ihre Zwillingstöchter alt, da wollte die Personalberaterin aus Höhenkirchen-Siegertsbrunn den Job bei ihrer Firma wieder aufnehmen. Doch dazu kam es erst mal nicht. Trotz des gesetzlichen Anspruchs von Dreijährigen auf einen Kindergartenplatz konnte ihr die Gemeinde keinen adäquaten Platz anbieten.

Die Frau klagte gegen den verantwortlichen Träger der Jugendhilfe, den Landkreis München, auf Schadenersatz. In den vier Monaten vom September bis zum Dezember 2017 habe sie einen Verdienstausfall von knapp 4.200 Euro in Kauf nehmen müssen.

Verdienstausfall mangels Kindergarten

Der Landkreis verteidigt sich unter anderem damit, dass die Plätze deswegen nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, weil keine geeigneten Erzieher gefunden werden konnten. Zwar hatte die Gemeinde versucht, für den fraglichen Zeitraum neue Kräfte einzustellen, aber ohne Erfolg. Sechs Bewerbungen habe es gegeben, bei dreien reichten die Qualifikationen nicht, die anderen drei waren nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.

Die Klägerin und das Gericht sehen hier eine Amtspflichtverletzung beim Landkreis, der angesichts des absehbaren personellen Engpasses stärker hätte eingreifen können und müssen – zum Beispiel, indem er die Gemeinde dazu drängt, Stellenanzeigen in den einschlägigen Webportalen zu schalten.

Also gute Karten für die Klägerin? Nein, sagt die 15. Zivilkammer unter dem Vorsitz von Frank Tholl. Dem Kreis sei zwar eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, diese sei aber nicht mit der notwendigen Sicherheit der Grund für den Schaden. Es sei immerhin möglich, dass auch stärkere Rekrutierungsbemühungen nicht zur Stellenbesetzung geführt hätten. Die Klage auf Schadenersatz wird abgewiesen.

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