Kampf der Single-Börsen vor Gericht in München: Ist Parship die Nummer 1?
München – Im Märchen kann man Spiegel befragen, um die Schönste im Land zu küren. In der Internet-Realität des Jahres 2018 zählen im Wettstreit um Superlative vor allem Klicks, Kunden – und die Meinung der Gerichte.
Das gilt auch für Online-Partnervermittlungen wie Parship oder Lovescout24. Letztere hat jetzt geklagt, weil die Konkurrenz mit der Behauptung wirbt, sie sei die größte Online-Partnervermittlung in Deutschland. Was die Kläger bezweifeln.
Die beiden konkurrierenden Anbieter würden jedenfalls in derselben Liga spielen, so die Lovescout-Anwälte. Mal liege die eine Plattform vorne, mal die andere. Das Rennen sei so eng, dass es sich für beide Konkurrenten verbiete, sich als die Größte im Land zu verkaufen.
In erster Instanz verlor Parship
"Größte" sei ein "schillernder Begriff". Auch wenn das Kriterium des Superlativs im Ungewissen bleibt, entfalte erdoch eine starke Wirkung.
Diese Sicht der Dinge setzte sich in der ersten Instanz durch. Parship wurde von den Richtern untersagt, den Werbeslogan "Deutschlands größte Online-Partnervermittlung" als Alleinstellungsbehauptung zu benutzen.
Parship ging gegen das Urteil in Berufung. am Donnerstag traf man sich vor dem Oberlandesgericht wieder. Streitwert der juristischen Auseinandersetzung: 100.000 Euro. Das zentrale Argument von Parship: Man werbe damit, Deutschlands größter Anbieter zu sein, weil sich die Größenordnung nach der Anzahl der zahlungspflichtigen Premium-Mitglieder richten müsse.
Was zählt, Mitglieder oder Premiumkunden?
Das Landgericht hatte aber in seinem Urteil erklärt, der Verbraucher unterscheide nicht zwischen kostenlosen Mitgliedschaften und Premium-Angeboten. Daher sei die Zahl von Premium-Kunden nicht das einzige maßgebliche Abgrenzungskriterium.
Die Behauptung, die größte Partnervermittlung zu sein, sei nicht durch Zahlen belegt und also ins Blaue hinein erfolgt. Die Parship-Werbung sei daher irreführend und unlauter.
Die Anwälte von Lovescout24 fordern am Donnerstag zudem, dass auch die viel genutzte Dating-App Tinder berücksichtigt werden sollte. Die Zielgruppe unterscheide bei der Partnersuche nicht nach Geschäftsmodell und Art der Plattform. Unabhängig von der Zahl der zahlenden Kunden einer Partnervermittlung oder Single-Börse sei für den Verbraucher doch viel wichtiger, wie viele Leute sich auf der Plattform tummeln.
Der Senat des Oberlandesgerichts wird seine Entscheidung am 8. November bekannt machen.