"Irreführend": Schuhbeck wegen Sexgewürz verklagt

Für die Richter ist der Name des Produktes ein „frivoler Gag“, aber keinesfalls Irreführung.
München - Wo Sex drauf steht, muss nicht unbedingt Sex drin sein. Und das ist auch rechtens. Die Richter des Münchner Landgerichts hatten jedenfalls eine Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb (VSW) gegen das „Sex-Gewürz“ von Alfons Schuhbeck abgewiesen.
Die Berliner hatten den „frivolen Gag“ nicht verstanden und geklagt. Wegen Irreführung des Verbrauchers. Der verspreche sich durch den Namen eine aphrodisierende Wirkung der Gewürzmischung, die es aber nicht gibt, glauben die Wettbewerbshüter.
Münchens Richter sehen das offenbar wesentlich lockerer. Die Verbraucher seien daran gewöhnt, dass Werbung immer sexbezogener wird, hatte die Handelskammer im Oktober 2014 argumentiert. Dass jemand glauben könne, dass die Anwendung einer Gewürzmischung wie Viagra funktioniere - eher unwahrscheinlich. Eine Irreführung der Verbraucher sei angesichts des „frivolen Gags“ – Alfons Schubeck hatte den Namen selber als Witz bezeichnet – also nicht ernsthaft zu befürchten.
Auch werde niemand den Namen „Sexgewürz“ als „gesundheitsbezogene Angabe“ verstehen, selbst wenn Gewürze (Schuhbecks Sexgewürz enthält Curcuma, Paprika edelsüß, Zimt, Knoblauch, Kardamom, Chillies, Ingwer, Coriander, Rosenblüten, Vanille) durchaus auch pharmakologisch wirksame Wirkstoffe enthalten. Die Klage wurde abgewiesen.
Der VSW ging in Berufung. Und holte sich prompt die zweite Watschn ab. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts unter dem Vorsitz von Konrad Retzer schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an und wies am Donnerstag die Berufung zurück. Ein weiterer Grund: „Das Sex-Gewürz wird in Schuhbecks Geschäft angeboten, nicht in einer Apotheke oder einem Sex-Shop.“
Auch eine Revision vor dem Bundesgerichtshof, so wie sie der VSW-Vertreter am Donnerstag einforderte, hält Retzer für „nicht zwingend erforderlich“. Eine Abfuhr auf ganzer Linie.
Doch der VSW ist offenbar fest entschlossen, die Sache bis ans Ende durchzufechten. Der nächste Schritt wäre in diesem Fall nun die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Noch ist also nicht endgültig Ruhe für Alfons Schuhbeck.