Internetshops müssen bestellte Waren nicht liefern
MÜNCHEN - Wer etwas in einem Internetshop bestellt, kann nicht darauf bestehen, dass er die Ware auch tatsächlich bekommt. Dies hat das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil klargestellt.
Das Anbieten einer Ware auf der Homepage stelle noch kein Angebot dar, so das Gericht. Vielmehr sei erst die Bestellung des Käufers das Angebot, das dann vom Inhaber des Internetshops noch angenommen werden müsse, damit ein gültiger Kaufvertrag zustandekomme.
Ein Kunde hatte über eine Internetseite acht Verpackungsgeräte zum Preis von 129 Euro pro Stück bestellt. Die Inhaberin des Shops sandte ihm Bestellbestätigungen zu, lieferte dann allerdings nicht die Geräte, sondern nur Akkus dazu. Ein Verpackungsgerät koste 1250 Euro, so die Frau, ein Akku hingegen 129 Euro. Daher seien Akkus bestellt worden.
Der Kunde klagte daraufhin vor dem Amtsgericht München und forderte die Lieferung der Geräte. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es sei kein Kaufvertrag geschlossen worden, so die Begründung. Denn ein Vertrag erfordere zwei Willenserklärungen: Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops aber entspreche lediglich dem Auslegen von Waren in einem Supermarktregal und stelle kein Angebot dar, sondern die Aufforderung an die Kunden, ein Angebot zu machen. Die Bestellung des Kunden sei dann das Angebot.
Im konkreten Fall habe die Inhaberin dieses Angebot jedoch nicht angenommen. Auch die Bestellbestätigungen bedeuteten keine Annahme. Sie bestätigten nur den Eingang der Bestellung. – Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
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