In Bahnsteigspalt gefallen: Frau klagt auf Schmerzensgeld

München - Wer jahrzehntelang die Münchner S-Bahn benutzt, muss wissen, dass zwischen Tür und Bahnsteig ein kleiner Spalt ist. Zu dieser eigentlich banalen Erkenntnis kam das Amtsgericht München in einem Urteil vom April diesen Jahres (Aktenzeichen 173 C 27106/16).
Der Rechtsstreit in dem zugehörigen Verfahren dauerte schon etwas länger: Im Jahr 2013 hatte eine heute 64-Jährige aus München die Deutsche Bahn (DB) verklagt. Sie war im Februar 2013 am Rosenheimer Platz beim Einsteigen mit ihren Füßen und Beinen in den circa 14 Zentimeter breiten Spalt zwischen Zug und Bahnsteig geraten.
Zwei Fahrgäste zogen sie wieder heraus, ehe die S-Bahn losfuhr. Dennoch erlitt die Frau durch den Vorfall Quetschungen und Prellungen an Ober- und Unterschenkel sowie am Knöchel – sie war vier Wochen krankgeschrieben. Für diese Zeit wollte die Münchnerin von der DB 3.950 Euro Schmerzensgeld, zudem sollte das Unternehmen ihr die Reinigungskosten für Mantel und Hose in Höhe von 15,45 Euro ersetzen.
Gericht weist Klage ab
Die Bahn sei für den Unfall verantwortlich, weil es das Unternehmen unterlassen habe, den Spalt zwischen S-Bahn und Bahnsteig etwa durch ausfahrbare Trittbretter zu schließen, so die Klägerin. Zudem gab sie an, seit 1974 regelmäßige Nutzerin von U- und S-Bahn zu sein.
In einem Schreiben an die 64-Jährige lehnte die Bahn die Schmerzensgeldforderung ab. Ein geringerer Abstand sei technisch nicht möglich. Außerdem sei der Abstand für die Frau ja keine Neuigkeit, weil sie seit über vierzig Jahren die S-Bahn benutze. Die Münchnerin wollte die Absage nicht akzeptieren und erhob Klage am Amtsgericht. Der Richter wies die Klage im April 2017 aber ab.
"Die Klägerin gibt an, seit 1974 regelmäßig die S-Bahn zu nutzen, womit ihr der Spalt wie allen anderen Nutzern der S-Bahn bekannt gewesen sein muss. (…) Relevant ist auch, dass der Spalt mit 14 cm nicht besonders breit ist und bereits bei Beachtung geringer Sorgfaltsanforderungen mühelos überwunden werden kann", so das Gericht. Und weiter: "Es ist unstrittig, dass bei der Unfallentstehung keinerlei Fremdeinwirkung vorlag. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz".
Von der Rechtssprechung seien zudem schon viel größere Abstände für unbedenklich gehalten worden, fügte der Richter hinzu.
Die 64-Jährige legte gegen das Urteil Berufung ein, doch die wurde mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.