Illegale Untervermietung: Gericht verurteilt Münchner zu saftiger Geldstrafe
München - Das Amtsgericht München hat einen 45-jährigen Münchner wegen der Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 6.000 Euro verurteilt. Der Werbekaufmann hatte eine Wohnung angemietet und diese dann anschließend ohne Genehmigung des Vermieters weitervermietet. In einem Fall hatte sich der 45-Jährige für zwei Übernachtungen in seiner Wohnung 850 Euro bezahlen lassen.
Alles begann im Dezember 2015. Ein Geschäftsführer einer Firma und der verurteilte Münchner mieteten gemeinsam eine 4-Zimmer-Wohnung mit 161 Quadratmetern in Neuhausen an. Wie das Münchner Amtsgericht berichtet, sicherten sowohl der Geschäftsführer als auch der 45-Jährige schriftlich zu, die Wohnung ausschließlich selbst und für private Zwecke zu nutzen. Eine Untervermietung war laut Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters nicht möglich.
Tatsächlich vermietete jedoch die Firma die Wohnung für über ein halbes Jahr möbliert unter. In den meisten Fällen an Personen, die nur für ein paar Tage ein Zimmer in Münchner benötigten. Der Verurteilte räumte zwar ein, dass es zu Vermietungen gekommen sei, der Vermieter jedoch die Firma gewesen sein soll. Das Gericht sieht den Fall anders.
Urteil wegen Untervermietung soll abschrecken
Das Gericht begründete sein Urteil gegen den Münchner damit, dass sich die Zweckentfremdung der Wohnung über mehrere Monate erstreckte. Außerdem habe der Mann vom Geschäftskonzept der Firma gewusst. Zudem hatte der Verurteilte wohl bei der Meldung der Wohnung getrickst. Als die Stadt eine Stellungnahme zur Untervermietung verlangte, meldete der Werbekaufmann rückwirkend seinen Wohnsitz in der Wohnung in Neuhausen an.
Die Strafe gegen den 45-Jährigen soll angesichts des angespannten Wohnungsmarktes in München abschreckend wirken, so das Amtsgericht München. Das Bußgeld in Höhe von 6.000 Euro erscheint angesichts der möglichen Höchststrafe gering. Nach Angaben der Stadt München sind Bußgelder von bis zu 500.000 Euro bei Verstößen wegen Zweckentfremdung von Wohnraum möglich.
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