Höchststrafe für Thomas S.: Das bedeutet das Urteil
Mord, besondere schwere der Schuld, Totschlag, verminderte Schuldfähigkeit: Hier erklärt die AZ die Voraussetzungen und wann das Gericht welche Haftstrafen stellen kann.
München – Im Prozess um den Mord an den Schwestern Chiara und Sharon hat der angeklagte Onkel die Höchststrafe bekommen: Lebenslange Haft. Das Landgericht München II stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest.
MORD: Bei einer Verurteilung wegen Mordes muss mindestens ein Mordmerkmal erfüllt sein – etwa besondere Grausamkeit, Mordlust, Heimtücke, Habgier, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder Verdeckung einer Straftat. Dann wird lebenslange Haft als höchste Strafe in Deutschland verhängt. Sie kann nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Wegen Mordes kann ein Täter auch noch Jahrzehnte nach dem Verbrechen angeklagt und verurteilt werden – denn Mord verjährt nicht. Diese Regelung sollte einst vor allem sicherstellen, dass Verbrechen aus der Zeit des Nationalsozialismus weiter verfolgt werden können.
BESONDERE SCHWERE DER SCHULD: Stellt das Gericht zusätzlich die besondere Schwere der Schuld fest, muss der Verurteilte mit einer noch längeren Haftdauer rechnen. Er kann auch bei guter Führung nicht nach 15 Jahren vorzeitig entlassen werden. Das Vollstreckungsgericht überprüft aber regelmäßig, ob die Schuld gesühnt ist und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine besondere Schwere der Schuld kann vorliegen, wenn es mehrere Opfer gibt oder die Tat sehr verwerflich ist. Zu dieser Bewertung können auch Umstände wie besondere Brutalität, grausame und qualvolle Behandlung eines Opfers oder die Intensität seines Leidens führen.
TOTSCHLAG: Bei Totschlag kann das Gericht zwischen 5 und 15 Jahre Haft verhängen, in besonders schweren Fällen kommt auch eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht. Anders als bei Mord liegen bei Totschlag aber keine besonders grausamen oder verwerflichen Beweggründe vor.
VERMINDERTE SCHULDFÄHIGKEIT: Verminderte Schuldfähigkeit kann strafmildernd wirken. Eine verminderte Steuerungsfähigkeit gilt zum Beispiel, wenn der Täter etwa aufgrund einer psychischen Störung oder bei Drogeneinfluss den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegensetzen kann als der Durchschnittsmensch.