Grillen in München: Wo es erlaubt ist und wo nicht
Isar, Parks, Balkon: An welchen Orten das Grillen erlaubt ist und was beachtet werden muss. In der Bilderstrecke zeigen wir außerdem Tipps für einen gelungenen Grillabend.
München - Die Deutschen lieben zwei Dinge ganz besonders: Grillen und Regeln. Natürlich ist genau festgelegt, wie und wann der Brutzel-Betrieb erlaubt ist. Ein Überblick:
Isar: Auf den Kiesflächen vom Flaucher bis zur südlichen Stadtgrenze ist fast überall Grillzone. Die Isarinsel bei Oberföhring ist ebenfalls freigegeben. Das Grillen ist dabei nur mit Holzkohle oder Gas auf handelsüblichen Grillgeräten zugelassen. Bodenfeuer sind untersagt.
Eine unerfreuliche Nebenwirkung ist der Müll: Nach einem sonnigen Wochenende sieht es an der Isar aus wie auf einer Müllkippe – überall liegen Flaschen, Dosen, alte Einweggrills und Plastiktüten herum. Deshalb auch hier der Appell an alle Griller: Den eigenen Müll mitnehmen und entsorgen!
Parks: Im Hirschgarten gibt eine kleine ausgeschilderte Grillzone im südöstlichen Bereich. Ebenfalls erlaubt ist das Brutzeln im Westpark an ausgewiesenen Flächen in der Nähe der Siegenburger Straße und an der Heiterwanger Straße sowie im Süden und Westen der Seebühne. Im Ostpark ist das Grillen auf einer Fläche westlich des Ostparksees gestattet.
Im Englischen Garten herrscht Grillverbot.
Seen: Mit seiner Wasserqualität kann der Fasaneriesee inzwischen überzeugen. Für Grillfreunde gibt es ohnehin schon seit Jahren am Südwestufer des Sees eine schöne Grillzone. Auch am Feldmochinger, Langwieder und Lerchenauer See lässt sich der Badeausflug mit knackigen Grillwürsteln krönen. Für Fragen steht das Grilltelefon der Stadt unter der Nummer 233 27 900 zur Verfügung.
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Balkone: „Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon, im Hof und im Garten erlaubt“, teilt der Münchner Mieterverein am Freitag mit. „Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wann und wie oft das Grillen erlaubt ist. Es gibt lediglich Urteile, das sind aber immer Einzelfallentscheidungen“, erklärt Anja Franz. Die Grenze sei „bei den berechtigten Belangen der Nachbarn“ zu ziehen. „Es gibt Mietverträge, in denen geregelt ist, wie oft und wann gegrillt werden darf. Auch Hausordnungen beinhalten oft solche Klauseln.“
Bei Verstoß droht erst die Abmahnung, dann eine Kündigung. Das Landgericht München hat 2003 entschieden, dass das Grillen in den Sommermonaten auf dem Balkon üblich sei und von den Nachbarn geduldet werden müsse. Der Vermieter könne es aber verbieten, wenn es dabei zu „wesentlichen Störungen“ komme.
Anja Franz vom Mieterverein fasst zusammen: „Grundsätzlich gilt: Nach vorheriger Ankündigung bei den Nachbarn kann gegen einen Grillabend bis 22 Uhr niemand etwas haben.“