Graffiti verursachen rund sieben Millionen Euro Sachschaden

Wer durch die Stadt läuft, sieht sie überall: Graffiti. Manche sehen darin eine Kunst, andere nur böswillige Sachbeschädigung.
dpa |
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Ein Parkscheinautomat ist mit Graffiti bemalt.
Ein Parkscheinautomat ist mit Graffiti bemalt. © Martin Schutt/dpa/Symbolbild
München

Unerlaubte Graffiti haben im vergangenen Jahr im Freistaat einen Sachschaden von rund sieben Millionen Euro verursacht. Das teilte das bayerische Innenministerium dem Radiosender Antenne Bayern mit. Demnach lag die Schadenssumme rund 500.000 Euro unter dem Vergleichswert von 2022.

Auch die Zahl der Sachbeschädigungen durch Graffiti sei in Bayern im Jahresvergleich rückläufig gewesen, hieß es in dem Bericht. Die Polizei habe bayernweit 10.340 Fälle erfasst - dies entspreche einem Minus gegenüber dem Vorjahr von 13,6 Prozent beziehungsweise von 1629 Fällen.

Aus Sicht des Innenministeriums können sich Immobilienbesitzer selbst vor derartigen Sachbeschädigungen schützen: "Als mögliche Maßnahmen werde hier eine gute Ausleuchtung in Verbindung mit Bewegungsmeldern oder auch Videoüberwachung, eine Begrünung der Fassaden, grobe, unebene Putzoberflächen oder von vorneherein farbenfrohe Wände empfohlen, um die Flächen für Sprayer uninteressant zu machen." Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch die möglichst schnelle Beseitigung von Graffiti, um keine "Galeriebereiche" für Sprayer zu schaffen. "Neben den strafrechtlichen Folgen kommen im Nachgang der Taten insbesondere Schadensersatzansprüche auf die Täter zu, die viele Tausende Euro betragen können", sagte ein Sprecher des Innenministeriums. Hier würden etwa Konzepte ansetzen, die in Bayern bereits im mehreren Städten etabliert seien und im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs eine aktive Schadenswiedergutmachung förderten. Konkret bedeute dies etwa die Hilfe durch die Verursacher bei der Beseitigung der Graffiti.

Gemäß Strafgesetzbuch ist das Aufsprühen von Graffiti eine Sachbeschädigung, da eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Das gilt auch, wenn unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nur vorübergehend verändert wird.

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