Gericht bestätigt Verbote für Pegida-Veranstaltungen

Am Montag wurden die Beschränkungen des Kreisverwaltungsreferats für die Pegida-Veranstaltungen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren fast durchgängig bestätigt.
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Die aktuellen Verbote für Pegida-Veranstaltungen wurden am Montag vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. (Archivbild)
Daniel von Loeper Die aktuellen Verbote für Pegida-Veranstaltungen wurden am Montag vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. (Archivbild)

München - Nach dem Münchner Verwaltungsgericht hat nun auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigt, dass Pegida seine berüchtigten Montagsdemos nur einmal im Monat am Odeonsplatz abhalten darf.

Um die Anwohner, die Geschäfte und die umliegenden Lokale vor unzulässiger Beeinträchtigung zu schützen, hatte das Kreisverwaltungsreferat Ende Mai einen entsprechenden Bescheid erlassen. Fortan musste Pegida auch auf andere Plätze ausweichen. Eine Klage dagegen wies nun auch der VGH als letzte Instanz ab.

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Damit dürfen die stationären Pegida-Versammlungen auch künftig nur an wechselnden Örtlichkeiten und in einem bestimmten Zeitrahmen stattfinden: lediglich einmal in der Woche am Marienplatz, an den anderen Tagen an wechselnden Örtlichkeiten. Jede Örtlichkeit darf nur einmal pro Woche genutzt werden. Zudem bleibt die Beschränkung auf lediglich drei Stunden pro Tag bestehen. Auch der sogenannte Muezzin-Ruf darf weiterhin nur einmal in der Stunde für fünf Minuten abgespielt werden.

"Die Entscheidung ist wegweisend"

Pegida darf auch weiterhin nur einmal in der Woche einen Demonstrationszug mit Auftakt- und Schlusskundgebung an wechselnden Orten und Routen durchführen – nur einmal im Monat darf das der Odeonsplatz sein. Einziges Zugeständnis des VGH an Pegida ist es, dass zusätzlich zum Demonstrationszug am selben Tag auch eine stationäre Versammlung abgehalten werden darf. Das hatte das KVR in seinem Ausgangsbescheid noch untersagt.

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Dazu Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle: "Nach dem Verwaltungsgericht hat jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unseren Umgang mit der großen Zahl an Pegida-Versammlungen bestätigt. Ich begrüße das ausdrücklich. Damit folgt der VGH der Argumentation des KVR, dass zum Schutz der Grundrechte Dritter das Versammlungsrecht von Pegida sowohl zeitlich als auch örtlich eingeschränkt werden kann. Die Entscheidung ist wegweisend, weil der VGH als letztinstanzliches Verwaltungsgericht erstmalig die berechtigten Interessen Dritter höher bewertet hat als die versammlungsrechtlichen Belange von Pegida."

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