Für Mieter gilt: Beleidigung = fristlose Kündigung

Ein Mieter und sein Vermieter waren über die Wassertemperatur in Streit geraten. Der Mieter beleidigte den Vermieter dabei so massiv, dass dieser ihm kündigte. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht.
John Schneider |
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München Die Ehre des Vermieters geht über die Rechte des Mieters – das hat jetzt das Münchner Amtsgericht entschieden. Eine fristlose Kündigung sei demnach immer dann gerechtfertigt, wenn ein Mieter seinen Vermieter in massiver und ehrverletzender Weise beleidigt.

Der Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt: Ein Ehepaar hatte sich 2008 in Höhenbrunn eingemietet. Doch schon bald kam es zum Streit mit dem Vermieter. Ein Streit, der bald auch vor Gericht ausgetragen wurde. Zwischen den Parteien gab es nicht nur Zivilklagen, sondern auch gegenseitige Strafanzeigen.

Am 2. Mai des vergangenen Jahres eskalierte die Situation erneut. Die Mieter riefen am frühen Morgen beim Vermieter an. Die Wassertemperatur im Bad ihrer Wohnung erreiche nur 35 Grad Celsius statt der erforderlichen 40 Grad.

Der Vermieter – er lebt im selben Haus – traf seine Mieter wenig später im Hof und wollte die Sache überprüfen. Doch die Vermieter meinten, dass sei nicht nötig. Schließlich gebe es das Problem im ganzen Haus, nicht nur in ihrer Wohnung. Ein Wort gab das andere. Bis der Mieter den Vermieter mit den Worten „Sie promovierter Arsch“ titulierte.

Die Antwort erreichte das Paar per Post: Der Vermieter kündigte am 31. Mai das Mietverhältnis fristlos wegen dieser Beleidigung. Die Mieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht. Die Beleidigung sei nicht grundlos erfolgt. Der Vermieter habe den Mieter zuerst geduzt und körperlich angegriffen. Daher sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Die zuständige Richterin gab aber dem Vermieter Recht: Die fristlose Kündigung wegen der Beleidigung ist wirksam. „Promovierter Arsch“ gehe über eine noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus. Diese grobe Beleidigung sei eine Vertragsverletzung, die so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Eine Provokation des Vermieters konnten die Mieter nicht nachweisen.

Wäre eine Abmahnung nicht das angemessenere Mittel gewesen? Nein, sagte die Richterin. In diesem Fall habe vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen müssen. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert, dass da auch eine Abmahnung nicht mehr hätte helfen können.

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Kritik kommt vom Mieterverein. Sprecherin Anja Franz: „Ich halte dieses Urteil für überzogen. Natürlich sollten sich Mieter und Vermieter einander gegenüber respektvoll verhalten. Man muss hier aber berücksichtigen, dass wohl ein besserer Umgang von beiden Seiten wünschenswert gewesen wäre.“ Die fristlose Kündigung sei unverhältnismäßig.

Ihr Fazit: „Eine fristlose Kündigung sollte immer die ultima ratio sein. Durch dieses Urteil werden die Rechte der Mieter erneut eingeschränkt. Vermieter können sich immer mehr erlauben, Mieter hingegen können sich nicht wehren, da sie immer eine fristlose Kündigung befürchten müssen.“

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