Fristlose Kündigung wegen Untervermietung an Medizintouristen

Für Wohnungssuchende und den Mieterverein ist ein Münchner Phänomen derzeit ein großes Ärgernis: Wohnungen, die nicht selbst genutzt, sondern an wohlhabende Touristen untervermietet werden. Jetzt wurde ein solcher Wohnungs-Dealer fristlos vor die Türe gesetzt.
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Untervermietungen an Medizintouristen heizen die Situation auf dem angespannten Münchner Wohnmarkt weiter an.
dpa Untervermietungen an Medizintouristen heizen die Situation auf dem angespannten Münchner Wohnmarkt weiter an.

München - Der Beklagte hatte Mitte 2012 für 1.230 Euro warm eine 86,5 Quadratmeter große Wohnung am Arabellapark angemietet. Bei Abschluss des Mietvertrags erklärte er gegenüber dem Vermieter, dass er mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen will.

In der Folgezeit nutzten stattdessen aber immer wieder neue Personen aus dem arabischen Kulturkreis die Wohnung. Am 19.03.2015 kündigte die Vermieterin dem Beklagten schließlich wegen sogenannter unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Der weigerte sich jedoch, auszuziehen, wodurch es schließlich zur Räumungsklage kam.

Im Rahmen des Verfahrens stellte sich dann heraus, dass der Mann tatsächlich nicht in der Wohnung lebte, sondern an seiner rund 10 Kilometer entfernten alten Anschrift, die er im Mietvertrag angegeben hatte.

Dennoch bestritt er eine Untervermietung. Er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, die Wohnung Gästen, Geschäftspartnern und Freunden, die sich zu Besuch in München befinden, kostenlos zu überlassen.

Diese Argumentation glaubte ihm das Gericht allerdings nicht. Die Höhe der Miete stehe für die Verwendung der Wohnung als bloßes "Gästezimmer" außer Verhältnis.

 

Verteidiger legt Mandat nieder, Beklagter hat "keine Lust" mit Richter zu reden

 

Außerdem fand man heraus, dass der beklagte Mieter Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann unterhielt, der genau wegen solcher unrechtmäßigen Untervermietungen an sogenannte Medizintouristen gerichtsbekannt ist.

Schließlich brach die Argumentation des Beklagten völlig in sich zusammen, als bekannt wurde, dass gegen ihn zeitgleich noch ein weiteres Verfahren wegen desselben Vorwurfs und einer anderen Wohnung eröffnet worden war. Diese Tatsache hatte der Mann offenbar sogar seinem eigenen Anwalt verschwiegen, der daraufhin das Mandat niederlegte.

Der Beklagte verkündete schließlich, dass er von nun an "keine Lust" mehr zu habe, auf die Fragen des Richters zu antworten.

Wenig überraschend urteilte das Amtsgericht München dann im Sinne der Vermieterin und verdonnerte den Beklagten zur sofortigen Räumung der Wohnung.

 

Mieterverein begrüßt Urteil

 

In der Urteilsbegründung heißt es: "Gerade die immer wieder wechselnde Unterbringung gleich mehrerer Personen in einer 2-Zimmer-Wohnung (ist) mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Dabei sind insbesondere eine erhöhte Abnutzung der Wohnung und eine gesteigerte Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn (z.B. durch Lärm) als negative Gesichtspunkte anzuführen."

Der Mieterverein München begrüßte das Urteil: "Durch die Zurverfügungstellung von freien Wohnungen an Medizintouristen wird dem angespannten Münchner Wohnungsmarkt dringend benötigter Wohnraum entzogen. Das ist Zweckentfremdung und verstößt gegen die Zweckentfremdungssatzung. Es ist aus unserer Sicht sehr wichtig, dass gegen diese Art der Wohnraumüberlassung vorgegangen wird. Touristen, egal aus welchem Grund sie in München sind, können in Hotels wohnen. Es kann nicht sein, dass  Wohnungen, in denen z.B. Familien wohnen könnten, an Touristen vermietet werden, nur weil diese Art der Wohnraumüberlassung sehr viel lukrativer ist."

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