Frech kommt teuer: Falschparker muss zahlen

Das Amtsgericht hat entschieden: Fremde Autos dürfen von privaten Parkplätzen sofort abgeschleppt werden. Und: Ein Zettel mit seiner Handynummer hilft dem Falschparker in so einem Fall gar nichts.
von  jot
Wer frech parkt, muss mit dem Abschleppwagen rechnen. (Symbolbild)
Wer frech parkt, muss mit dem Abschleppwagen rechnen. (Symbolbild) © dpa

München - "Frech kommt weiter" ist ein geflügeltes Wort. Mag oft der Fall sein, aber nicht immer und vor allem nicht beim Parken. Diese Erfahrung hat ein Kölner machen müssen, der mit der Klage gegen das Abschleppen seines Wagens beim Münchner Amtsgericht kläglich scheiterte.

Der Fall: Im Oktober 2015 hatte der Autofahrer seinen Pkw spät abends auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg abgestellt. Die Fläche war als privater Parkplatz gekennzeichnet. Als der Mann drei Stunden später zurückkehrte, war der Pkw nicht mehr da. Der Kölner wandte sich an die Polizei und erfuhr dort, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt worden ist. Ein teurer Spaß: Der Kläger zahlte an den Abschleppdienst 253 Euro, bevor er sein Auto wieder in Empfang nehmen konnte.

"Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen"

Das wollte der Mann nicht auf sich sitzenlassen und klagte. Sein Argument: Er habe doch hinter der Windschutzscheibe seines Pkw einen Zettel mit dem Hinweis "bei Parkplatzproblemen bitte anrufen" mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen. Das Auto abzuschleppen, statt ihn anzurufen, sei unverhältnismäßig. Er habe sich doch in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe zudem niemanden behindert.

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Auch die Höhe der Abschleppkosten empfand er als übertrieben. Er verlangte die Abschleppkosten zurück. Da die Grundstückseigentümerin aber nicht zahlte, erhob der Kölner Klage vorm Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Ihre Begründung: "Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück der Beklagten abstellte, verletzte er deren Eigentum und Besitz." Und das sei ihm auch klar gewesen. Er räumte selbst ein, dass Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren.

Falschparker machte keine Zeitangabe

Auch das Argument der Unverhältnismäßigkeit zog bei der Richterin nicht. Die Grundstückseigentümerin sei – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, die Besitzstörung durch den Falschparker zu beseitigen.

"Danach musste die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereithält, mitten in der Nacht nicht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Das wäre bei Kundenparkplätzen anders, da ja tatsächlich ein Kunde seine Telefonnummer hinterlassen haben könnte. Er hatte außerdem nicht aufgeschrieben, dass er dort nur kurz parken wollte. Auf dem Zettel habe nicht gestanden, wo er sich wie lange aufhalten würde."

Die Richterin: "Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen." Auch die Höhe der Abschleppkosten sei gerechtfertigt.

Fazit: Beim Parken heißt es jetzt "Frech kommt teuer".

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