Frankenberger klagt: Das sagt sein Anwalt

Wie ist das eigentlich mit Hausverboten? Darf ein Wirt die verhängen, wie er mag? Ein Blick auf die Rechtslage.
von  Julia Lenders
Sebastian Frankenberger war der Hauptorganisator des Nichtraucher-Volksbegehrens.
Sebastian Frankenberger war der Hauptorganisator des Nichtraucher-Volksbegehrens.

Wenn Räume für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind, ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht ohne weiteres möglich. Es sei denn, es ist zum Beispiel durch einen Türsteher von vornherein erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet.

Wenn der Eigentümer öffentlicher Räume einen Besucher also nicht reinlassen will, braucht er dafür einen sachlichen Grund. Ein solcher ist zum Beispiel dann gegeben, wenn Hooligans ein Stadionverbot bekommen.

Im Falle von Sebastian Frankenberger gebe es aber keinen Sachgrund für ein Hausverbot, meint dessen Anwalt Guido Gaudlitz von der „Kanzlei Dr. Rehbock“. Der Wirt Georg Heide habe ihn diskriminiert und so gegen den grundgesetzlich geregelten Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

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