Fitness-Studio: Nicht um jeden Preis

Eine Münchner Hobbysportlerin verletzt sich und kündigt ihren Vertrag mit ihrem Fitnessstudio – das Gericht gibt ihr Recht.
von  Timo Lokoschat

Eine Münchner Hobbysportlerin verletzt sich und kündigt ihren Vertrag mit ihrem Fitnessstudio – das Gericht gibt ihr Recht.
 
München - Wer sich langwierig verletzt, kann seinen Vertrag mit einem Fitness-Studio kündigen. Dies hat das Amtsgericht München in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil entschieden. Eine Kündigung ist demnach gerechtfertigt, wenn eine sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen ist.

Im konkreten Fall  unterschrieb am 31. Mai 2010 eine Münchnerin einen Vertrag bei einem Fitness-Studio in München mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag berechtigt zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte und der Bio- und Finnisch-Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kursen.
Am 3. August 2010 zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde zuerst bis 31. Dezember 2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die Münchnerin das Fitness-Studio mehrmals. Am 12. April 2011 kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund.

Sie legte ein Attest vom 12. April 2011 vor, in dem bescheinigt wird, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei nicht absehbar.
Ein weiteres Attest legte sie am 18. April 2011 vor, in dem bescheinigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen das Fitnessstudio nicht mehr besuchen könne. Als Diagnose wird eine traumatische Epicondylitis Humeri Radialis chronifiziert mit therapieresistenten Beschwerden und eine posttraumatische Ulnarisreizung am Ellenbogen angegeben. Das Fitness-Studio wies die Kündigung zurück und verlangte die restlichen Beiträge.

Der Fitness-Studio-Betreiber meinte, eine außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Beklagten sei jedenfalls ein moderates Training oder die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich. Sie könne zumindest ein Herz-/Kreislauftraining auf einem Rad, Liegerad, Lauf- oder Crossergometer durchführen, das die Arme nicht im Geringsten belaste.
Auch an Geräten zur Stärkung der Bauch-, Rücken-, Brust- oder Beinmuskulatur könne sie trainieren. Das Studio biete außerdem zahlreiche Aerobic- und Gymnastikkurse an und eine Saunalandschaft stehe zur Verfügung.

Das Gericht gab der Münchnerin Recht: Die außerordentliche Kündigung des Vertrags ist wirksam.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Das Urteil ist rechtskräftig (Amtsgericht München AZ 113 C 27180/11).
 

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