Fall Teresa Z.: Polizist vor Gericht
München - Er soll eine Frau im Dienst geschlagen haben - am Dienstag steht Frank W. (33) deshalb vor Gericht. Der Polizist soll die gefesselte Teresa Z. in der Polizeiinspektion 21 in der Au am 20. Januar geschlagen haben - so die Anklage der Staatsanwaltschaft München I. Der Polizeihauptmeister muss sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt vor Gericht verantworten.
Die Kellnerin erlitt in der Zelle einen Nasenbeinbruch sowie einen Bruch des Augenhöhlenbodens. Der beschuldigte Polizeihauptmeister beruft sich dagegen weiterhin auf eine Notwehrsituation.
Teresa Z. war nach einem Streit mit ihrem Freund in die PI 21 gebracht worden. Sie habe um sich geschlagen und getreten. Die 23-Jährige habe die Polizisten zudem als "Hurensöhne" beschimpft. Schließlich wurde die Münchnerin mit auf dem Rücken gefesselten Händen in eine Haftzelle gebracht. Mehrere Polizisten waren dazu notwendig.
Auf eine Liege gedrückt, spuckte Teresa Z. dem 33-jährigen Beamten laut Staatsanwaltschaft gezielt ins Gesicht. Der Polizist gibt an, er habe auf die Frau eingeredet und versucht, sie zu beruhigen. Dabei sei sein Gesicht dicht an ihrem gewesen. In diesem Moment, so der Hauptmeister, habe sie mit dem Kopf eine ruckartige Bewegung gemacht. Er habe "einen ungezielten Faustschlag in das Gesicht ausgeführt, um einen befürchteten Kopfstoss abzuwehren", gab der 33-Jährige bei einer Befragung zu Protokoll.
Frank W. ist vom Dienst suspendiert. Solange das Strafverfahren läuft, ist das Disziplinarverfahren gegen den Polizisten ausgesetzt - ein normaler Vorgang, wie es im Präsidium heißt. Der Polizeihauptmeister machte zuletzt nur mehr Innendienst.
Dem Polizeibeamten drohen bei einer Verurteilung mindestens drei Monate Haft oder eine Geldstrafe. Bei einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und mehr würde er automatisch gefeuert.
Die anderen Polizisten, die Zeugen des Vorfalls wurden, sind juristisch aus dem Schneider. Sie müssen sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantworten. Die Schwere der Verletzungen des Opfers waren laut Rechtsmedizin nicht sofort ersichtlich. Schwellungen und Hämatome hätten sich erst nach einiger Zeit gebildet.