Fall Dominik Brunner: Gibt es zwei Prozesse?

Die Schläger von Solln werden wegen Mordes an Dominik Brunner angeklagt – ihr Kumpel Christoph T. wohl nur wegen räuberischer Erpressung
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MÜNCHEN - Die Schläger von Solln werden wegen Mordes an Dominik Brunner angeklagt – ihr Kumpel Christoph T. wohl nur wegen räuberischer Erpressung

Der Tod von Dominik Brunner am S-Bahnhof Solln wird vermutlich in zwei getrennten Prozessen verhandelt. Markus S. (18) und Sebastian L. (17), die als Haupttäter gelten, werden sich wegen Mordes vor der Jugendkammer des Münchner Landgerichts verantworten müssen. Ihr Freund Christoph T. (18) aber, der im Zusammenhang mit der S-Bahn-Attacke ebenfalls seit rund vier Monaten in U-Haft sitzt, wird in einem abgetrennten Verfahren wegen räuberischer Erpressung angeklagt.

Die Ermittlungen im Fall Brunner sind fast abgeschlossen. Der 50-jährige Manager hatte sich im September letzten Jahres schützend vor vier Teenager gestellt, die von Jugendlichen in der S-Bahn drangsaliert worden waren. Als er mit den Schülern in Solln ausstieg, wurde er von Markus S. und Sebastian L. angegriffen und zu Tode geprügelt (AZ berichtete).

Bei getrennten Verfahren, müsste Christopher gegen seine Spezl aussagen

Die Staatsanwaltschaft München arbeitet derzeit mit Hochdruck an der Fertigstellung der Anklageschrift. Voraussichtlich Ende nächster Woche dürfte sie dem Landgericht vorliegen. „Dann entscheidet sich auch, ob es zwei getrennte Verfahren geben wird“, erklärt Thomas Steinkraus-Koch, Sprecher der Staatsanwaltschaft München.

Anders als Markus S. und Sebastian L. war Christoph T. an der Attacke auf Dominik Brunner nicht beteiligt. Er stieg vorher aus der S-Bahn aus. Allerdings soll er dabei gewesen sein, als die Schläger zuvor auf der Fahrt nach Solln vier Jugendliche bedrängten. Seine Verteidiger, die Rechtsanwälte Tom Heindl und Christian Steinberger, sehen in der Tat ihres Mandanten lediglich eine gefährliche Körperverletzung. „Wir würden eine Abtrennung des Verfahrens begrüßen“, so Tom Heindl. Das öffentliche Interesse wäre geringer, Christoph T. müsste sich auch nicht im Zusammenhang mit einem Mordprozess verantworten.

Sollte T. als Erster verurteilt werden, müsste er später im Prozess gegen seine Spezl als Zeuge aussagen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte er nicht.

Ralph Hub

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