Eiszapfen: Hausbesitzer haften nicht

Autofahrer klagt seinen Blechschaden ein – doch das Amtsgericht weist die Klage ab.
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Autofahrer klagt seinen Blechschaden ein – doch das Amtsgericht weist die Klage ab.

MÜNCHEN Es ist amtlich: Jedermann muss sich selbst vor herabfallenden Eiszapfen oder Dachlawinen schützen. Darauf wies das Amtsgericht München ausdrücklich hin.

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen in München auf einen öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus abgestellt. Als er wieder zurück zu seinem Auto kam, war der Wagen beschädigt. Ein Eiszapfen hatte sich vom Dach des Mehrfamilienhauses gelöst und war auf die Front des Wagens gekracht. Am Kfz entstand ein Schaden von 2216 Euro. Diesen Schaden wollte der Autofahrer vom Hausbesitzer ersetzt bekommen.

Der Hausbesitzer weigerte sich jedoch. Er argumentierte: Sein Haus sei mit Schneefanggittern gesichert. So wie es die Bauvorschrift verlange. Mehr sei nicht veranlasst gewesen.

Der Pkw-Besitzer klagte vor dem Amtsgericht. Der Richter schmetterte die Klage ab. Das Urteil (Aktenzeichen: 132 C 11208/08) ist rechtskräftig. „Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht lag nicht vor. Grundsätzlich muss sich jedermann selbst schützen“ teilt Amtsrichterin Ingrid Kaps mit.

Außerdem habe zum Unfallzeitpunkt schönes Wetter geherrscht. Daher habe für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, Warnschilder aufzustellen. th

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