Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Stadt München vermutet 5.000 Unwillige

München - Seit dem 16. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen - auch in Bayern, obwohl es hier eine längere Übergangsfrist gibt, Betretungsverbote soll es im Freistaat wohl erst ab Sommer geben.
Eine Impfpflicht in einer Branche, in der ohnehin Notstand herrscht. Verbände warnten bereits vor dem Zusammenbruch der pflegerischen Versorgung. Die Stadtratsfraktion FDP Bayernpartei wollte daher in einer Anfrage an die Stadt wissen, ob sich die Situation in München noch verschlimmern könnte.
München: Keine genauen Werte
Im Stadtgebiet München sind laut Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek rund 104.000 Personen (Stand: Januar 2022) von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen. Schätzungsweise etwa zehn Prozent - also 10.400 davon - sind ungeimpft. Die SPD-Politikerin weist darauf hin, dass es sich dabei um keine genauen Werte, sondern Schätzungen bzw. Durchschnittswerte handelt.
"Der Anteil der absoluten Impfverweiger*innen wird in der Literatur auf vier bis fünf Prozent geschätzt, was für das Stadtgebiet München eine geschätzte Summe von in etwa 5.000 Impfverweiger*innen ergeben würde", heißt es in der Antwort weiter. Es bestehe aber die Vermutung, dass ein Teil davon Atteste "über Impfunfähigkeiten" habe.
München: Bereits 1.500 Impfunwillige gemeldet
Alleine über das elektronische Meldeportal der Stadt München seien in der ersten Woche (15. bis 21. März) bereits 1.500 Beschäftigte von 330 Einrichtungen gemeldet worden, so Zurek. "Zusätzlich erhielt das GSR von 65 Einrichtungen papiergebundene Ersatzmitteilungen, mit welchen insgesamt 343 Personen gemeldet wurden. Damit wurden dem GSR bereits mehr als ein Drittel der prognostizierten Impfverweiger*innen gemeldet."
Wer nicht geimpft ist, dem wird dann vom Gesundheitsamt eine Beratung angeboten. Wer sich weiterhin nicht impfen lässt, muss mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro rechnen. Erst danach kann für ungeimpfte Mitarbeiter ein Betretungsverbot der Einrichtung ausgesprochen werden.
Wie viele Einrichtungen ihren Betrieb nicht mehr (vollständig) aufrechterhalten können, könne zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Zurek in der Antwort: "Richtig ist zwar, dass bei einigen Einrichtungen die Befürchtung besteht, dass durch die Impfpflicht ein Versorgungsengpass eintreten könnte, dem ist allerdings zu entgegnen, dass das GSR in Fällen drohender Versorgungsengpässe von der Anordnung von Tätigkeits- oder Betretungsverboten absehen kann. Hierüber ist stets im Rahmen von Einzelfallprüfungen unter Abwägung aller betroffenen Belange und Interessen zu entscheiden."