Einfahrt zugeparkt, Auto verschoben? Selbst schuld!

Ein Mieter in München kam nicht mehr zu seiner Garage, weil ein Auto die Einfahrt blockierte. Er schob das Auto weg. Der Fahrer forderte Schadenersatz für die Reparaturkosten.
von  AZ
Ein Auto blockierte die Zufahrt zu einer Garage - ein Mieter schritt zur Tat.
Ein Auto blockierte die Zufahrt zu einer Garage - ein Mieter schritt zur Tat. © imago/Schöning (Symbolfoto)

Ein Mieter in der Corneliusstraße kam nicht mehr zu seiner Garage, weil ein Auto die Einfahrt blockierte. Er schob das Auto weg. Der Fahrer forderte Schadenersatz für die Reparaturkosten.

München - Ein Mann aus Karlsfeld wollte in München mit dem Auto nur schnell einen Schrank in der Corneliusstraße abholen, den er bei Ebay gekauft hatte - und parkte deshalb in einer Feuerwehreinfahrt, wo das absolute Halteverbot galt. Sein Auto samt Anhänger versperrte dabei auch die Zufahrt für die Bewohner zu dem Hof. Und genau jener Umstand bewegte einen Mieter einer Garage in dem Hof, das Auto wegzuschieben. Der Autofahrer klagte wegen der Folgeschäden auf 1332,94 Euro Schadenersatz.

Doch die Klage des Autofahrers wurde abgewiesen. Das Amtsgericht München schilderte jetzt den Fall vom Dezember 2017 ausführlicher - und erklärt in einer Mitteilung von diesem Freitag, warum der Autofahrer die geforderten 1332,94 Euro nicht bekam.

Einfahrt zugeparkt - sieben Jahre alte Tochter saß im Auto

So hatte der Mann aus Karlsfeld, der in der Hofeinfahrt nur kurz (illegal) parken wollte, seine sieben Jahre alte Tochter in dem Wagen sitzen gelassen, die im Zweifel hätte erklären können, wann der Papa zurück ist. Doch das Mädchen konnte dem Mieter zufolge dazu nichts sagen.

Der Mieter schritt daraufhin selbst zur Tat - und verschob das nicht abgesperrte Auto, damit er zu seiner Garage fahren kann. "Um das Hindernis zu beseitigen stellte der Beklagte deswegen das Automatikgetriebe von P auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger nach vorne und so zur Seite der Einfahrt"; schildert das Amtsgericht sein Vorgehen. "Dort zog er dann die Handbremse an. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs steckte zu dieser Zeit nicht im Schloss. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage im Hof."

Kläger will Schadenersatz für Auto-Reparatur

Der Kläger kam - nach eigener Einschätzung nur drei Minuten, nachdem er den Wagen vor der Einfahrt abgestellt hatte - zu seinem Auto zurück. Beim Fahren bemerkte er, dass das bis dahin intakte Getriebe seines Wagens durch das Wegschieben beschädigt worden ist. Konkret durch das "Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel", heißt es in der Schilderung. Für Reparatur und Mietwagen habe er 1332,94 Euro zahlen müssen - und wollte das Geld zurück.

Doch der zuständige Richter am Amtsgericht München erachtete den Schadenersatzanspruch als unbegründet. "In Betracht kommt als Anspruchsgrund nur eine Schadensersatzpflicht aus deliktischen Anspruchsgrundlagen. Diese setzen aber ein Verschulden voraus, also die Vorwerfbarkeit und damit die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens." Schon hieran fehle es, heißt es unter anderem in der Begründung des Gerichts.

Gericht weist Klage des Autofahrers ab

Das Fazit des Gerichts: "Der Beklagte durfte das fremde Auto öffnen, den Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben, da nicht für jeden offensichtlich war, dass das Auto dadurch beschädigt werden würde." Die Klage wurde abgewiesen.

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