Ein wichtiges Urteil für alle Handy-Kunden

Ein Mann hat einen Tarif, der „mit Handy“ ausgezeichnet ist. Die Telefonfirma will ihm kein neues Gerät geben – und siegt vor Gericht
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Wichtige Entscheidung für alle Mobilfunknutzer: Aus der Bezeichnung eines Mobilfunkvertrags „mit Handy“ folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden – nicht aber, dass laufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist. Das ist das Fazit eines Urteils des Amtsgerichtes München.

Geklagt hatte ein Ulmer, der im Jahr 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge übernommen hatte. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils „mit Handy“. Bei Vertragsschluss war der Frau auch jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden.

Anfang des Jahres 2013 wandte sich der Mann an die Firma und forderte sie auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen. Seine Begründung: Aufgrund der Tarifbezeichnung „mit Handy“ und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe.

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Die Telefonfirma lehnte dies aber ab. Darauf erhob der Kunde eine Klage beim Amtsgericht München: Er verlangte die Aushändigung eines neuen, hochwertigen Smartphones sowie auf Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von monatlich 75 Euro, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien und er keine neuen Geräte von der Beklagten bekommen habe.

Der Richter gab allerdings der Telefonfirma Recht: Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge von dem Unternehmen neue Geräte verlangen. Der Kläger bekommt auch die gezahlten Gebühren nicht zurück. Er hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Anbieters in Anspruch nehmen können, so der Richter.

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