Ein Steinwurf vom Kindergarten: Schadensersatz-Klage

Das Amtsgericht hat die Schadenersatz-Klage eines Autobesitzers verworfen. Ein Kind (5) hatte seinen geparkten BMW X3 beschädigt.
John Schneider |
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München - Drei Dellen soll das parkende Auto abbekommen haben. Drei Dellen, die den Autobesitzer 2335 Euro für die Reparatur gekostet haben. Der Mann verklagte den Puchheimer Kindergarten vor dem er seinen BMW X3 abgestellt hatte. Denn der Schaden war von Benno (Name geändert), einem damals noch fünfjährigem Kindergartenkind verursacht worden.

Der Bub hatte am 19. September 2013 gemeinsam mit einem Spezl vom Gelände des Kindergartens aus, fröhlich Steine auf die Straße geworfen. Benno traf dabei den Wagen. "Der Bub hat gesagt, dass er nur einen Stein geworfen habe", erklärte Kindergarten-Anwältin Nicole Tassarek-Schröder.

Kein Schadensersatz wegen Aufsichtspflicht

Ein oder drei Steine, das spielte am Ende gar keine Rolle mehr. Das Gericht entschied, dass der Kindergarten seiner Aufsichtspflicht nachgekommen war und deswegen kein Schadenersatz zu zahlen ist.

So kam es zu diesem Urteil: Der Kindergarten hatte angegeben, dass die beiden im Garten spielenden Kinder von einer Mitarbeiterin vom Gruppenraum aus beaufsichtigt wurden. Die Kinder seien auch regelmäßig darüber belehrt worden, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies sei im Kindergarten eine feste Regel.

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An die sich Benno und sein Spezl an diesem Tag nicht gehalten haben. Der Fünfjährige sei aber kein in irgendeiner Weise vorher verhaltensauffälliges Kind gewesen. Einen Anlass zur besonderen Kontrolle von Benno hatte der Kindergarten also nicht. Mit fünf Jahren seien Kinder normalerweise schon recht vernünftig. Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass "bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von fünf bis sechs Jahren eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein wird", so das Gericht.

Zu dieser Frage gibt es auch bereits Gerichtsurteile. Darauf berief sich das Amtsgericht in diesem Fall: "Die Rechtsprechung erachtet üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen."

Dieser Abstand sei eingehalten worden. Die Klage wurde dementsprechend abgewiesen.

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