Eigenbedarf vorgetäuscht - und vor Gericht gesiegt
Die Vermieterin meldet Eigenbedarf an, zieht aber nie ein. Mieter klagt gegen die Kündigung und scheitert mit Schadenersatz-Klage. Der Mieterverein kritisiert das Urteil.
München - „Es kann nicht sein, dass ein Mieter, der wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auszieht, keinen Schadensersatzanspruch hat!”, sagt Anja Franz vom Münchner Mieterverein. Klingt überzeugend, doch das Amtsgericht ist anderer Ansicht.
Ein aktuelles Urteil geht zwar davon aus, dass der Mieter grundsätzlich vom Vermieter Schadenersatz verlangen kann, falls dieser eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht und dieser in Wirklichkeit nicht besteht. Wenn aber ein „Schlussstrich" unter das Mietverhältnis gezogen werden sollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigenbedarf vorhanden ist, scheiden Schadenersatzansprüche aus.
Der Fall: Dem Mieter einer Einzimmerwohnung in München wurde im Jahre 2008 gekündigt. Seine Vermieterin trug damals vor, dass sie beabsichtige, nach München zu ziehen, um sich um ihre Mutter zu kümmern. Der Mieter widersprach der Kündigung und bezweifelte den geltend gemachten Eigenbedarf.
Er behielt Recht. Tatsächlich zog die Vermieterin nie in der Wohnung ein. Im Räumungsprozess vor dem Amtsgericht München hatten die beiden Parteien aber zuvor einen Vergleich geschlossen. Danach verpflichtete sich der Mieter zum Auszug bis Mitte 2009. Im Gegenzug bekam er eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 2400 Euro und die Vermieterin verzichtete auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Dieser detaillierte Vergleich gab für das Gericht den Ausschlag. Mit dem Vergleich sei ein Schlussstrich unter das Vertragsverhältnis gezogen. Eine mögliche Täuschung spiele keine Rolle mehr. Die Schadenersatzforderung von 4240 Euro wurde abgewiesen.
Anja Franz: „Selbst wenn der Grund für den Vergleichsabschluss war, das Verfahren endlich zu Ende zu bringen, so war die Motivation zum Auszug aber doch die Annahme, dass der Vermieter einziehen will. Das war aber nicht der Fall. Der Vermieter wusste von Anfang an, dass er nicht selbst einziehen will. Dieser Umstand müsste doch vom Gericht gewürdigt werden!"