EC-Karte und PIN geklaut: Kein Geld zurück

Eine Münchnerin, die bestohlen worden ist, hat geklagt – und vorm Amtsgericht verloren. Wenn Karte und PIN in falsche Hände geraten, gibt's das Geld nicht zurück.
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Eine Münchnerin, die bestohlen worden ist, hat geklagt – und vorm Amtsgericht verloren. Wenn Karte und PIN in falsche Hände geraten, gibt's das Geld nicht zurück.

 

MÜNCHEN - Heben Kriminelle mit einer gestohlenen Karte und der richtigen Pin-Nummer Bargeld ab, hat der Besitzer keinen Anspruch auf Erstattung. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Karteninhaber habe in diesem Fall die Pin „grob unsorgfältig“ verwahrt. Geklagt hatte eine Münchnerin, die im Spanien-Urlaub beklaut worden war und ihre verschwundene Bankkarte daraufhin telefonisch von ihrer Bank hatte sperren lassen. Bis dahin waren allerdings schon 2000 Euro abgehoben worden.

Die Klägerin hat bei der beklagten Bank in München ein Aktiv-Sparcard Konto. Für dieses Konto hat die Klägerin eine Sparcard mit Magnetstreifen erhalten, mit der unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl (Pin) Geldabhebungen von Bankautomaten vorgenommen werden können.

Am 2. Dezember 2011 war die Münchnerin in Spanien im Urlaub. Sie ging dort in einem Supermarkt einkaufen. An der Kasse stellte sie um 12:28 fest, dass ihr Geldbeutel mit der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche war. Sie informierte sofort telefonisch ihre Tochter zu Hause, die die Sperrung der Karte veranlasste. Die Sperrung wurde von der beklagten Bank um 13:03 Uhr bestätigt.

Am selben Tag aber wurden von der Karte neun Abhebungen vorgenommen – in Höhe von insgesamt 2000 Euro. Die Abhebungen erfolgten sechs Mal in Höhe von jeweils 300 Euro, 140 Euro, 20 Euro und 40 Euro in der Zeit von 11.37 bis 11.43 Uhr.

Die Münchnerin behauptet, die persönliche Pin nicht schriftlich in ihrem Geldbeutel aufbewahrt zu haben und sie auch nicht an Dritte weitergegeben zu haben. Sie wisse die Pin nur aus dem Gedächtnis. Die beklagte Bank gibt an, sie verwende seit dem Jahr 2000 ein sicheres Verschlüsselungssystem, das nicht auslesbar und vor unberechtigtem Zugriff Dritter sicher sei. Die Richterin gab der beklagten Bank Recht: Die Münchnerin erhält ihr Geld nicht zurück. Das Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 121 C 10360/12) ist rechtskräftig.

 

 

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