E-Auto-Urteil: Vermieter darf Anbieter für Ladesäulen bestimmen

München - Das Amtsgericht München musste sich mit einer Frage beschäftigen, die in der nächsten Zeit vermutlich öfter zu Streit führen wird: wer bezahlt die Ausstattung von Garagen mit Ladepunkten für E-Autos? Und welcher Anbieter wird gewählt?
Im konkreten Fall hatte ein Münchner Ehepaar ihren Augsburger Vermieter verklagt. Die Kläger mieteten in der Schwanthalerhöhe eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Zu dem 2012 errichteten Wohnkomplex gehören bei rund 200 Mietparteien knapp 200 Tiefgaragenstellplätze, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden.
Wer darf E-Ladepunkte errichten?
Das Ehepaar hatte sich nun ein Hybridfahrzeug gekauft. Sie wollten eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation beauftragen. Die Einbaukosten lagen bei rund 1.600 bis 1.700 Euro. Zudem, so die Kläger vor Gericht, erhebe die Firma keine Nutzungspauschale und die Ladestation wäre direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler angeschlossen.
Mieter haben Anspruch auf Ladestation - aber dürfen nicht wählen
Doch ihr Vermieter lehnte das ab. Er gab an, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. 27 Mietparteien hätten aber bereits Interesse an einer Ladestation angemeldet.
Er verwies das Ehepaar deswegen an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von 1.499 Euro eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen würde. Nur dieser könne durch technische Maßnahmen eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten, argumentierte der Vermieter.
Gericht gibt Vermieter Recht
Sein Hauptargument: Aus Gründen der Gleichbehandlung und weil damit zu rechnen sei, dass in nächster Zeit noch weitere Mieter nach Ladestationen verlangen, sei es nicht möglich, den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen.
Das Gericht gab dem Vermieter nun Recht. "Grundsätzlich soll dem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offenstehen, wen er für entsprechende bauliche Veränderungen an der Mietsache beauftragt. Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben. Dies kann sogar, wie für jeden nachvollziehbar, für einen friedvollen Umgang von mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein. Insofern ist es den Mietern, hier den Klägern zumutbar, den Kontraktionszwang im Hinblick auf die sachlichen Argumente der Vermieterpartei hinzunehmen", erklärte die Richterin.
Da die Kläger in Berufung gegangen sind, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.