Dubai-Urlauber klagen erfolgreich: Buffet kein Galadinner
Weil das festliche Menu an Heiligabend ausfiel, bekommt ein Paar 1100 Euro zurück. Der Prozess.
München Ein Herz für (Luxus-) Urlauber bewies jetzt ein Münchner Amtsrichter. Weil dem Berliner Ehepaar von seinem Münchner Reiseveranstalter ein Galadinner nicht wie vereinbart geliefert wurde, musste dieser zahlen.
Der Fall: Das Ehepaar buchte für den Dezember 2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai für 3196 Euro. Allein für ein obligatorisch zu buchendes Galadinner wurde ein „Festzuschlag“ von 350 Euro pro Person fällig.
Doch es kam anders: An Heiligabend, den das Ehepaar in einem der Fünf-Sterne-Luxusresorts auf der weltberühmten Palmeninsel verbrachte, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinner-Büffet angeboten wird. Sie nahmen daran teil, mussten jedoch knapp 400 Euro dafür zahlen (185 Euro für das Buffet, den Rest für Getränke).
Ein Buffet ist aber kein Galadinner: Die Kläger fordern von dem Reiseveranstalter den bezahlten Zuschlag in Höhe von 700 Euro zurück und verlangen für das fehlende Galadinner eine Reisepreisminderung von insgesamt 600 Euro.
Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, dass die geschuldete Reiseleistung erbracht worden ist. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden und sei nur versehentlich berechnet worden. Man sei ja auch bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrags, der auf das Buffet entfalle zu erstatten.
Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München – und bekam Recht: Dieses verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1179,40 Euro.
Die Urteilsbegründung: Das Galadinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen. Diese Leistung sei nicht erbracht worden, macht 700 Euro. Der Richter definierte auch gleich den Begriff Galadinner: Darunter könne bei einem Preis von 350 Euro pro Person nur „ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden“.
Das fehlende „Highlight“ Galadinner begründe zudem einen Mangel der Reise und eine Minderung in Höhe von 15 Prozent, also 479,40 Euro