Drogendealer (32) muss für knapp drei Jahre ins Gefängnis

Wer professionell mit Drogen handelt, muss mit einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen. Auch wenn man zuvor als unbescholtener Bürger galt und keine Vorstrafen hatte. Ein 32-jähriger Mann musste wegen des Dealens knapp drei Jahre ins Gefängnis.
München - Im Oktober 2016 erwischte die Polizei den 32-Jährigen inflagranti – er verkaufte gerade sechs Gramm Marihuana für 60 Euro. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung konnten die Beamten unter anderem über 82 Gramm Marihuana, knapp 242 Gramm Amphetamin, rund vier Kilo Streckmittel, Feinwaagen, Verpackungsmaterialien, 2.200 Euro in kleiner Stückelung sowie acht Handys sicherstellen. Schnell wurde deutlich: Der 32-Jährige handelte professionell mit Drogen.
Drogen-Bestellung mit Codewörtern
Im Zuge der weiteren Ermittlungen kam heraus, dass er in den vorangegangenen drei bis vier Monaten hochrechnet rund 770 Gramm Marihuana, 200 Gramm Amphetamin und 80 Gramm Chrystal jeweils in kleinen Mengen an etliche unbekannte Käufer in München verkauft hattr. Die Drogen hatte er via Whatsapp bestellt – um nicht aufzufliegen, benutzte er unter anderem die Codewörter "Wodka" und "Bier".
Bei der Vernehmung gab der Mann seinen eigenen Drogenkonsum zu: Bis zu seiner Inhaftierung am Tattag habe er zwei Jahre lang täglich bis zu drei Gramm Marihuana geraucht. Daneben konsumierte er gelegentlich auch andere Drogen, wie Amphetamin, Chrystal und Kokain.
Urteil: Knapp drei Jahre Haft
Gegenüber der Polizei begründete der 32-Jährige das Dealen mit seiner Finanznot – der Selbstständige habe fehlende Aufträge gehabt, zudem habe er finanziell für zwei unterhaltsberechtigte Kinder aufkommen müssen, die er jeweils mit einer anderen Frau hat. Vor Gericht sprach er dann von einem anderen Grund: Nach seinem Umzug hätte er noch die Miete bezahlen müssen, zudem brauchte er Geld für Rechtsanwaltskosten. Das zuständige Schöffengericht beim Amtsgericht München verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten.
Zur Urteilsbegründung führt das Gericht aus:
"Zu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu sehen, welches frühzeitig (…) sowie vollumfänglich und überschießend erfolgte. Der Angeklagte (…) zeigte sich einsichtig, kooperativ und reuig. Der Angeklagte ist zudem bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Auch der Umstand, dass er sich seit dem 17.10.2016 erstmalig in Untersuchungshaft befand und (…) von seiner (…) Familie keinen Besuch erhalten hat (…) ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Betäubungsmittel konnte zudem größtenteils sichergestellt werden und der Angeklagte erklärte sich mit der formlosen Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels, der Verpackungsmaterialien, Betäubungsmittelutensilien wie Feinwaagen und Streckmittel, Mobiltelefone sowie des sichergestellten Bargelds einverstanden. Strafmildernd wurde die eigene Suchtproblematik des Angeklagten berücksichtigt."
Im Gegenzug wurde ihm jedoch die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln zur Last gelegt, sowie "… der Umstand, dass es sich vorliegend um verschiedenste, auch harte Drogen mit erheblichem Gefährdungspotential handelt. Auch das professionelle Vorgehen des Angeklagten - unter anderem benutzte er acht verschiedene Mobiltelefone für seine jeweiligen An- und Verkäufe, wobei er im Rahmen der Gespräche auch Codewörter benutzte - wurde strafschärfend berücksichtigt."