Drängeln: Job-Probleme schützen nicht vor Strafe

Ein Autobahn-Drängler hatte gegen das verhängte Fahrverbot Einspruch eingelegt, da er beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist. Das Amtsgericht München entschied nun jedoch, dass das keine Aussetzung der Strafe rechtfertigt.
von  az
Wer drängelt, bekommt ein Fahrverbot - auch wenn dann berufliche Konsequenzen drohen.
Wer drängelt, bekommt ein Fahrverbot - auch wenn dann berufliche Konsequenzen drohen. © dpa

München – Bereits im Juli 2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 39-jährigen PKW Fahrer aus wegen Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot.

Der Mann fuhr mit seinem PKW auf der A99 bei Grasbrunn in Richtung Süden. Bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug nur 15 Meter und damit weniger als drei Zehntel des normalen Tachowertes.

Er wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt ein. Die zuständige Richterin verurteilte ihn zu der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot.

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Der PKW Fahrer wollte das Fahrverbot allerdings nicht akzeptieren. Er legte dem Gericht eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach er im Betrieb als Kfz-Mechaniker tätig ist und für das Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist. Auch müssten nach der Reparatur Überführungsfahrten oder Probefahrten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt wird.

Nach Auffassung des Gerichts reichte diese Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall feststellen zu können. Nach aktueller Rechtsprechung liege eine erhebliche Härte nicht schon dann vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden sind oder der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Es sei zudem gar nicht davon auszugehen, dass eine Kündigung hier arbeitsrechtlich Bestand haben könnte. "Selbst bei einem Berufskraftfahrer wäre bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme. Hiervon ist jedoch der vorliegende Fall weit entfernt. Eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots erscheint arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen."

Stattdessen zweifelt das Gericht sogar an der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers und unterstellte stattdessen einen Trick zur Verminderung des Strafmaßes: "Außerdem erscheint das Schreiben für das Gericht eher als Gefälligkeitsbescheinigung, zumal lediglich davon gesprochen wird, dass eine Kündigung in 'Erwägung' gezogen würde."

Das Urteil gegen den Drängler ist damit rechtskräftig.

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