Der Münchner "Hygiene-Pranger"
Hat’s Ihnen heute schon ordentlich gegraust? Wenn nicht, empfiehlt sich ein Besuch der Internet-Seite www.lgl.bayern.de und ein Klick auf „Liste der Verstöße gegen das Lebensmittelrecht nach § 40“. Was da so alles an unappetitlichen Zuständen in bayerischen Wirtschaften zu finden ist, kann auch abgebrühten Zeitgenossen den Magen umdrehen.
„Hygiene-Pranger“ heißt diese Geißel der Gastronomie im Volksmund. Eine treffende Bezeichnung:
Wer da gelandet ist, dessen Ruf ist nicht nur während der sechs Monate dauernden Veröffentlichung angekratzt bis ruiniert. Ganz egal, ob – überspitzt ausgedrückt – der Koch die falsche Mütze auf dem Kopf hatte oder die Kakerlaken zwischen den Lebensmitteln Walzer tanzten. Und damit kommen wir auch schon zur gravierendsten Schwachstelle dieser Verbraucher-Information: Auf dem Online-Pranger wird alles über einen Kamm geschoren. Die Veröffentlichung hängt nicht vom Delikt, sondern von der Höhe des zu erwartenden Bußgeldes (350 Euro) ab. Und das ist schon eine arg grobe Richtschnur.
Darauf, dass das nicht der Weisheit letzter Schluss ist, weist nicht nur der Münchner Kreisverwaltungsreferent hin. Auch beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist die Kritik angekommen, man denkt dort über „Anpassungen“ nach. Gut so. Nur wenn ausschließlich echte Attacken auf die Gesundheit der Gäste angeprangert werden, hat der Pranger wirklich einen Sinn.
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