Dashcam im Auto: Amtsgericht München erkennt Aufnahmen nicht an- Strafe!

München - Es gibt ganze Youtube-Reihen mit Aufnahmen von Unfällen, die mit Dashcams aufgenommen wurden. Diese kleinen Kameras kleben meist hinter der Frontscheibe und filmen mit, wer einem alles so in die Parade fährt. In Deutschland sind diese Kameras rechtlich allerdings umstritten und werden vor Gericht nicht immer als Beweismittel zugelassen. Das musste im August auch eine 52-jährige Geschäftsführerin aus München vor Gericht erfahren.
Die Frau hatte ihren BMW X1 im August für drei Stunden in der Mendelssohnstraße geparkt. Wohl aufgrund schlechter Erfahrungen hatte die 52-Jährige vorne und hinten zwei Dashcams installiert, die während ihrer Abwesenheit liefen. Dadurch wurden drei andere Autos, die sich im Laufe der drei Stunden in die Lücken vor und hinter dem BWM stellten, aufgezeichnet.
Eines dieser Autos touchierte beim Einparken den X1 der Geschäftsführerin. Wie praktisch, dachte sich die Geschädigte, und übergab die Aufnahmen der Polizei. Doch gegen die 52-Jährige wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Dagegen legte die 52-Jährige Einspruch ein. Sie war der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung am PKW ermitteln zu können. Die Fahrer seien auf den Bildern nicht zu erkennen gewesen.
Verstoß gegen "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" - Niederlage vor Gericht
Das Gericht wertete die Sachlage allerdings anders und verurteilte die Frau wegen "vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind" zu einer Geldstrafe von 150 Euro, der Richter wertete das Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit.
"Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden", so das Urteil.
Laut Gesetz sind Geldstraften bis zu 300.000 Euro möglich, bei der Höhe berücksichtigte das Gericht, dass die 52-Jährige nur 1.500 Euro netto verdient. Außerdem konnte zu ihren Gunsten gewertet werden, "dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden ist und die Betroffene subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen".
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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