Gut für Münchens Mieter: Manche Abrechnungen können ignoriert werden
München - Gute Nachricht für viele Mieter: Wer im neuen Jahr noch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 erhält, muss keine Nachzahlungsforderungen mehr leisten. Darauf hat der Mieterverein München diese Woche hingewiesen. Alle Abrechnungen für 2022 mussten spätestens am 30. Dezember, dem letzten Werktag des Jahres, da Silvester in diesem Jahr auf einen Sonntag gefallen ist, bis 18 Uhr zugestellt sein.
"Die Vermieter haben ein Jahr für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung Zeit. Wird die Frist versäumt, bleibt der Vermieter auf den Nachzahlungen sitzen", sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin vom Mieterverein München. Ebenfalls gut für Mieter: Wenn sie noch ein Guthaben haben, verfällt dass nicht. Auch darauf weist der Mieterverein hin.
Abrechnungen zu spät zugestellt: Mieter in München dürfen dennoch auf Rückzahlung bestehen
"Wer eine verspätete Abrechnung im Briefkasten findet, aus der sich eine Rückzahlung eines Teils der Vorauszahlungen ergibt, behält den Anspruch darauf. Unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Nebenkostenabrechnung ist den Mieterinnen und Mietern das Guthaben sofort auszuzahlen", sagt Lutz-Plank vom Mieterverein.
Wegen der stark gestiegenen Energiepreise würden jedoch nur die wenigsten Nebenkostenabrechnungen ein Guthaben aufweisen. Außerdem gelte: "Korrigiert die Vermieterseite eine Abrechnung nach Ablauf der Jahresfrist, darf das Mieterinnen und Mietern nur in wenigen Ausnahmefällen benachteiligen." Lutz-Plank sagt: "Führt die Korrektur zu einer höheren Nachzahlung, kann die Vermieterseite den nach dem Jahreswechsel geltend gemachten Mehrbetrag nur verlangen, wenn sie die Verspätung nicht zu vertreten hat." .
Ein solcher Fall trete beispielsweise ein, wenn ein Grundsteuerbescheid nachträglich zugeht. Doch auch dann darf sich der Vermieter nicht ewig Zeit lassen, betont der Münchner Mieterverein. "Wer sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer relevanten Information rührt, verliert seinen Anspruch auf Nachzahlung nach Ablauf der Abrechnungsfrist."
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