Corona: Was heißt das für den Münchner Mietmarkt

Gestern schnürte der Bund ein erstes Paket mit neuen Rechten. Die AZ erklärt, was sie bedeuten – und was sonst jetzt wichtig zu wissen ist.
Emily Engels
|
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Münchner Mietwohnungen: Wie werden sich die Preise nach der Krise entwickeln?
imago images / Sven Simon Münchner Mietwohnungen: Wie werden sich die Preise nach der Krise entwickeln?

München - Die Corona-Krise sorgt auch auf dem Münchner Mietmarkt für einen Ausnahmezustand. Der Mieterverein München hat seine juristische Einschätzung zu häufig gestellten Fragen zusammengefasst.

Was passiert, wenn Menschen aufgrund der Krise ein großer Teil des Einkommens wegfällt und sie die Miete nicht mehr bezahlen können – darf der Vermieter kündigen?
Am Mittwoch wurde ein neues Gesetz des Bundeskabinetts im Bundestag beschlossen, am Freitag entscheidet endgültig der Bundesrat. Mietern soll wegen Mietschulden erstmal nicht mehr gekündigt werden dürfen. Gelten soll dies für Mietschulden vom 1. April bis Ende Juni 2020. Der Mieter soll die Möglichkeit bekommen, die Miete bis Ende Juni 2022 nachzuzahlen. Er muss glaubhaft machen, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Krise beruht. Wer die Kosten für Strom, Gas, Telekommunikation oder zum Teil auch Wasser krisenbedingt nicht zahlen kann, soll davon nicht abgeschnitten werden.

Der Eigentümer will die Wohnung neu vermieten oder verkaufen. Können Mieter unter den jetzigen Umständen einen Besichtigungstermin absagen?
Die Leitlinie der Bundesrepublik und auch des Freistaats ist derzeit, dass soziale Kontakte auf das Allernötigste heruntergefahren werden sollen. Deswegen können Besichtigungstermine nach Meinung des Mietervereins München derzeit abgesagt werden – egal, wie viele Personen zur Besichtigung kommen.

Corona: Was passiert bei Umzug oder Auszug

Darf ein geplanter Umzug oder Auszug durchgeführt werden?
Solange noch keine Ausgangssperre, sondern wie aktuell eine Ausgangsbeschränkung vorliegt, können Umzüge – wenn es sein muss – stattfinden, da die Umzugsunternehmen nicht zu den Unternehmen gehören, die schließen mussten. Wenn es zu einer Ausgangssperre kommt, muss genau geprüft werden, welche Ausnahmen vorgesehen sind.

Haftet der Mieter, wenn er eben wegen Ausgangssperre nicht ausziehen kann?
Nein, der Mieter haftet nicht, wenn er wegen einer Ausgangssperre daran gehindert ist, auszuziehen. Da der nicht durchgeführte Auszug nicht auf dem Verschulden des Mieters beruht, kann er hier auch nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden.

Welche Rechte hat der Mieter, wenn er wegen Corona nicht einziehen kann?
Auch der Mieter hat keine Schadenersatzansprüche, wenn er nicht wie geplant in eine Wohnung einziehen kann. Denn auch hier hat der Vermieter oder der Vormieter diesen Zustand nicht verschuldet herbeigeführt.

Wie kann eine Wohnungsübergabe ohne Anwesenheit oder mit Wahrung des Mindestabstands durchgeführt werden?
Eine Pflicht zur persönlichen Wohnungsübergabe gibt es nicht. Mieter und Vermieter können getrennt voneinander die Wohnung betreten und diese besichtigen sowie Fotos vom Zustand machen und sich per Mail zusenden. Wir empfehlen Mietern zusätzlich, einen Zeugen den Zustand der Wohnung dokumentieren zu lassen.

Lesen Sie auch:

Lesen Sie auch: Philosoph Julian Nida-Rümelin über die Corona-Krise

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.