Corona-Lockerungen in München - doch das Alkoholverbot bleibt weiterhin bestehen

München - Mit einem Wegbier durch die Innenstadt laufen oder eine Halbe am Viktualienmarkt trinken. Das ist seit dem 8. Dezember nicht mehr möglich, seitdem gilt ein Alkoholkonsumverbot in weiten Teilen der Münchner Innenstadt.
Dieses bleibt vorerst auch weiter bestehen – trotz einiger zusätzlicher Corona-Lockerungen, die es seit vergangenen Freitag (4. März) in ganz Bayern gibt. Diese Maßnahmen betreffen unter anderem auch die Gastro sowie das Nachtleben. So gilt in Restaurants - sowohl innen als auch außen - wieder die 3G-Regel, zudem dürfen Clubs und Diskotheken im Freistaat wieder öffnen, hier gilt 2G+. Trotzdem bleibt das Trinken von Alkohol in Teilen der Innenstadt verboten...
München: Alkoholverbot gilt von 11 bis 23 Uhr
Denn: Paragraph zwölf der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hat auch weiterhin seine Gültigkeit. In Abschnitt zwei heißt es dazu: "Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen."
Dies hat die Stadt im Dezember getan, das Alkoholverbot gilt in der kompletten Fußgängerzone, auf dem Sendlinger-Tor-Platz, dem Viktualienmarkt sowie der Schützenstraße. Täglich zwischen 11 und 23 Uhr darf nicht getrunken werden, die Außengastro ist vom Verbot freilich nicht betroffen. So entstehen teils kuriose Szenen: Denn während man draußen im Restaurant sitzen und dort sein Bier genießen kann, ist der Konsum nur wenige Meter davon entfernt auf der Straße nicht erlaubt.

Die Stadt verwies bereits Mitte Februar auf AZ-Anfrage auf die gelten Verordnung des Freistaats – die Verwaltung lege hier lediglich die "konkret betroffenen Örtlichkeiten" fest.
Das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen wird wohl mindestens bis zum 19. März bleiben, bis dahin wurde die Infektionsschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung verlängert. Vieles deutet darauf hin, dass die Verordnung in ihrer aktuellen Fassung dann auslaufen und nicht mehr verlängert wird – und mit ihr auch das Alkoholverbot im öffentlichen Raum.