Busfahrer muss nicht für Schmuggelware von Fahrgast haften
München - Das Gericht verwies am Donnerstagnachmittag den zuvor abgelehnten Antrag des Mannes auf Steuererlass zur Neuentscheidung zurück an das zuständige Hauptzollamt, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.
Grundlage des Beschlusses sei eine Vorgabe des Bundesfinanzministeriums, dass durch „gutgläubiges Verbringen“ angefallene Steuerschulden zu erlassen seien. Angefallen waren die Steuerschulden in Höhe von gut 500 Euro vor mehreren Jahren, als der Zoll an der deutsch-tschechischen Grenze in dem Bus des Klägers unverzollte Zigaretten fand. Da der Besitzer nicht ermittelt werden konnte, sollte er die Verantwortung tragen.