BGH zieht Grenzen für Höhe von Abschleppkosten

Abschleppdienste in privatem Auftrag dürfen von Autohaltern nicht verlangen, was sie wollen. Der Rechnungsbetrag müsse mit dem "verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird", sagt der BGH. Geklagt hatte ein Autofahrer aus Bayern.
dpa |
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Abschleppdiensten in privatem Auftrag Grenzen für die Berechnung ihrer Forderungen an Falschparker gezogen. Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem "verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag in Karlsruhe.

Im konkreten Fall wehrte sich ein Autofahrer aus Windach bei Landsberg am Lech gegen den Abschleppdienst Parkräume KG, der 250 Euro für die Mitteilung verlangte, an welchen Ort das Fahrzeug verlegt wurde. Beide Seiten hatten Revision eingelegt gegen ein Urteil des Landgerichts München vom August 2013, das die zulässige Forderung mit 175 Euro angesetzt hatte. Für diesen Betrag gebe es keine Schätzungsgrundlage, sagte Stresemann. Der für Grundstücksfragen zuständige V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts auf.

Dort muss die Forderung des Abschleppdienstes nun neu geprüft werden.

 

 

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