Bettdecken-Diebstahl: Mutter (37) macht Tochter (13) zur Mittäterin

Der Diebstahl warmer Daunenbettdecken mit der minderjährigen Tochter führt die Mutter in Untersuchungshaft und die Tochter ins Heim.
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Das Gerichtsgebäude für das Amtsgericht, das Landgericht I und II in München, das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft.
Matthias Balk/dpa Das Gerichtsgebäude für das Amtsgericht, das Landgericht I und II in München, das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft.

München/Unterhaching - Sie wollten offensichtlich besser und wärmer gebettet sein, aber nicht dafür zahlen: Das diebische Quartett wurde auf frischer Tat ertappt, die beiden beteiligten Männer konnten allerdings fliehen.

Wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine ledige Hausfrau (37) aus München-Riem am 26. Juni zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Diese wurde nach fünfmonatiger Untersuchungshaft unter Auflage von 240 Stunden unbezahlter gemeinnütziger Arbeit zur Bewährung ausgesetzt.

Diebstahl von Daunendecken im Wert von 1.116 Euro

Was war passiert? Am Nachmittag des 28. Januar hatte die Verurteilte zusammen mit ihrer strafunmündigen Tochter (13), einer etwa 20 Jahre alten männlichen Person - vielleicht handelte es sich hier um ihren Sohn (17) - und einem anderweitig verfolgten erwachsenen Mittäter in einem Bettenladen in Unterhaching vier Daunen-Bettdecken im Gesamtwert von 1.116 Euro geklaut.

Während die Verurteilte im Geschäft das Verkaufspersonal ablenkte, trugen die Tochter und die jugendliche männliche Person die vier Bettdecken in Taschen verpackt auf den Parkplatz vor dem Geschäft. Dort wartete der bereits erwähnte Mittäter abfahrbereit in einem Auto mit geöffnetem Kofferraum.

Mitarbeiter des Bettenladens stellt sich Fluchtfahrzeug in den Weg

Nachdem die Decken im Kofferraum des Fahrzeugs verstaut worden waren, wollten die drei flüchten, doch ein Mitarbeiter des Bettenhauses stellte sich dem Wagen in den Weg. Die Tochter stieg daraufhin aus, öffnete den Kofferraum, und der Mitarbeiter nahm die entwendeten Waren an sich.

Die beiden Männer flüchteten, während die Verurteilte und ihre Tochter nach einem missglückten Fluchtversuch zu Fuß bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort festgehalten werden konnten. Die Mutter landete in der Untersuchungshaft, die Tochter in einer Betreuungseinrichtung für Minderjährige.

Verurteilte räumt die Tat ein und entschuldigt sich

Etwa sechs Wochen später stimmte die Mutter vor dem Familiengericht zu, dass ihr Teile der elterlichen Sorge vorläufig entzogen wurde. Die Tochter durfte in die Familienwohnung - dort lebte auch die Oma - zurückkehren. Das gericht wies darauf hin, dass "die Rückübertragung der vollen elterlichen Sorge" unter anderem unter der Bedingung stehe, dass effizienter für einen kontinuierlichen Schulbesuch der Tochter gesorgt werde.

Die Verurteilte räumte die Tat ein und erklärte in ihrem letzten Wort: "Es tut mir leid, was passiert ist. Ich habe daraus gelernt. Ich war fünf Monate in Haft und werde mir eine Arbeit suchen."

Gericht spricht von gezieltem Trickdiebstahl

Neben dem Geständnis wertete die zuständige Strafrichterin den Umstand positiv, dass sich die Beschuldigte bei den Beteiligten und beim Gericht entschuldigt hatte. "In ganz erheblichem Umfang sprach für die Angeklagte, dass sie sich seit circa fünf Monaten in Untersuchungshaft befindet und es sich dabei um den ersten Hafteindruck der Angeklagten handelt."

Gegen die Angeklagte sprach demnach "das hohe Maß an krimineller Energie", das sich in dem gezielten, arbeitsteiligen Trickdiebstahl gezeigt habe. "Besonders verwerflich war dabei zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nicht nur gemeinschaftlich gehandelt, sondern in die Tat ihre strafunmündige Tochter mit eingebunden hat."

Obwohl die Angeklagte bereits zweimal wegen Diebstahls verurteilt worden war und beide Taten noch nicht besonders lang zurücklagen, sah es das Gericht als vertretbar an, die verhängte einjährige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
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Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Juni 2019 - Aktenzeichen 840 Ds 464 Js 109707/19.

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