Bergtour abgebrochen: Münchnerin will Schadenersatz - und scheitert

Eine kranke Sendlingerin kann eine Bergtour nicht fortsetzen. Ihre Klage auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter wird aber abgewiesen.
von  John Schneider
Eine Münchnerin hat krankheitsbedingt eine Bergtour abgebrochen und gegen den Veranstalter geklagt. (Symbolbild)
Eine Münchnerin hat krankheitsbedingt eine Bergtour abgebrochen und gegen den Veranstalter geklagt. (Symbolbild) © imago images / imagebroker

München - Ihre Bergtour im Wallis verlief anders als geplant. Die Obersendlingerin wollte mit ihrem Mann zehn Viertausender im Wallis besteigen. Doch sie erkrankte auf dem Weg und brach den Sechs-Tage-Trip ab.

Jetzt will die Frau 800 Euro für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten sowie 189 Euro für die selbst organisierte Rückreise vom Reiseveranstalter zurück. Doch ihre Klage beim Amtsgericht scheitert.

Krank bei Bergtour: Münchnerin muss alleine zurückwandern

Bereits am zweiten Tag litt die Frau unter drückenden Kopfschmerzen, laufender Nase und hörbar eingeschränkter Atmung. Am Folgetag habe sie trotz eitrigem grünen Nasensekret, Husten und Fieber eine achtstündige Tour bewältigen müssen. Man habe sie "wie einen Hund hinter sich hergezogen".

Als sie zusätzlich noch Schüttelfrost bekommen habe, habe sie die Bergführer informiert, dass sie die Tour nicht fortsetzen könne. Sie wanderte zurück. Ohne Begleitung. Auch ihr Mann hatte die Tour fortgesetzt.

Zurück in München wurden bei ihr Ohrenerkrankungen festgestellt. Bis heute könne sie deshalb keinen Druckausgleich mehr durchführen, so dass ihr Flüge unmöglich geworden seien. Ihr Vorwurf: Die Bergführer verletzten ihre Pflichten, da sie eine kranke Person ihrem Schicksal überlassen hätten.

Haben die Bergführer ihre Beistandspflicht verletzt?

Der Veranstalter behauptet umgekehrt, die Klägerin habe am zweiten Tag die Tour auf eigenen Wunsch fortgesetzt und verweist darauf, dass sie den Abstieg ins Tal dann ja auch selbstständig und ohne ihren Mann angetreten habe.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gibt dem Veranstalter Recht. Die Beistandspflicht sei von den Bergführern nicht verletzt worden, da die Frau ja offenkundig in der Lage war, ohne Begleitung abzusteigen. Auch ein Anspruch auf Schadenersatz sei nicht ersichtlich, da die Reise ohne Mangel durchgeführt wurde und die Kosten für den Veranstalter angefallen sind. Für die Krankheit der Frau trage er keine Verantwortung.

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