Bayern-Fan zu Geldstrafe und Sozialarbeit verdonnert
Ein eingefleischter Fan des FC Bayern muss für das Aufkleben von Stickern an öffentlichem Eigentum eine Geldstrafe zahlen. Außerdem legte ihm das Amtsgericht eine weitere Straftat zur Last.
München – "Minga Oida" oder "Giasinga Buam" - der Münchner kennt die gängigen Aufkleberchen der auf ewig rivalisierenden Fan-Lager der ansässigen Sportvereine. Sie kleben an Rolltreppen, Ampelmasten, Straßenschildern, Stromkästen. Ob München nun rot oder blau ist, sei mal dahingestellt – für die Stadt stellt das Vollkleben öffentlichen Eigentums jedenfalls eine Straftat dar, nämlich Sachbeschädigung.
Ein 21-jähriger Münchner und glühender Anhänger des FC Bayern ist jetzt zu einer Geldauflage von 100 Euro, 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit und "Beratungsgespräch des Jugendinformationszentrums" verurteilt worden, wie es am Montag in einer Mitteilung des Amtsgerichts heißt.
Er hatte im letzten Jahr an der Telefonzelle in der Südlichen Auffahrtsallee auf Höhe der Hubertusstraße einen 7,2 mal 5 Zentimeter großen Aufkleber mit der Aufschrift "Minga, Oida" aufgeklebt. Ein Stückchen weiter beklebte er eine Ampel mit einem 9,5 mal 9,5 Zentimeter großen Sticker auf dem stand: "Auf die Bayern". Vor Gericht gab der Verurteilte an, er habe "sein Revier" als Bayern-Fan markieren wollen.
Urteil nach Jugendstrafrecht: "Deutliche Reifeverzögerungen" beim Angeklagten
Außerdem legte das Gericht dem verheirateten Münchner Diebstahl zur Last. Er hatte im März 2016 aus einem Geldautomaten in der Sparkasse am Rotkreuzplatz einen 100-Euro-Schein geklaut, den ein ein anderer Kunde dort vergessen hatte. Das Motiv, wen wundert es, ist auf seine Liebe zum FC Bayern zurückzuführen: Er sagt aus, er habe eine Eintrittskarte für ein Basketballspiel der Bayern gebraucht. Auf seinem Konto, dessen Dispo er ohnehin mit einer 600-Euro-Jahreskarte bereits um 1000 Euro überzogen hatte, herrschte zum Tatzeitpunkt Flaute.
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Die zuständige Richterin bestrafte den Münchner, der bei dem ersten Tatkomplex noch Heranwachsender, bei dem Diebstahl schon Erwachsener war, insgesamt nach Jugendstrafrecht. "Bei dem Angeklagten lagen jedoch jedenfalls zur ersten Tatzeit zur Überzeugung des Gerichts noch deutliche Reifeverzögerungen (…) vor… Beide Taten haben (…) durchaus Züge einer Jugendverfehlung", so das Gericht.
Das Urteil ist rechtskräftig.