Auto verbeult, Stimmung verhagelt
München - Wer einen Hagelschaden auf Gutachtensbasis abrechnet, die Schäden aber nicht repariert, schaut beim zweiten Mal in die Röhre. Er muss genau nachweisen, welche Schäden neu eingetreten sind. Ansonsten muss die Versicherung nicht zahlen. Das entschied das Amtsgericht. Der Fall: Der Eigentümer eines Peugeot hatte im Juni 2008 an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden.
Seine Versicherung rechnete damals auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab und erstattete 2409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert. Ein Jahr später hagelte es wieder heftig. Erneut fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der diesmal einen Schaden in Höhe von 2625 Euro feststellte – ohne zu wissen, dass die Dellen von zwei Hagelschauern herrührten. Die Versicherung erstattete aber nur 66 Euro (2625 Euro minus 2409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung), da die neu entstandenen Beulen nicht identifiziert wurden.
Der Halter klagte, die zuständige Richterin aber gab ihm einen Korb: Für die Schadensberechnung könne ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Das heißt: Nur für den Fall, dass der erste Schaden tatsächlich repariert worden wäre, hätte die Versicherung auch für den zweiten Hagelschaden bezahlen müssen. Ansonsten müsse der Kläger konkret vortragen, welche Schäden durch den zweiten Hagelschauer am Auto entstanden seien. Welche der Dellen am Fahrzeug durch den zweiten Hagelschlag neu entstanden waren, konnte der Kläger aber nicht sagen.
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