Auf Bahn-Gelände verletzt: Mann scheitert mit Schmerzensgeld-Klage
München - Am Fuß der Abgangstreppe der Haltestelle befinden sich mehrere Türen zu Betriebsanlagen der Bahn. Vor der ersten Tür befand sich im Verbundsteinpflaster eine Vertiefung von mehr als zwei Zentimetern. Der Weg, der zu diesen Traforäumen führt, grenzt unmittelbar an den Weg zu der Treppe, die zu den Bahngleisen führt und ist weder baulich noch durch Schilder als nicht zu betretendes Betriebsgelände abgegrenzt.
Der klagende Bahnkunde ging die Treppe hinunter, um – wie er aussagte – seine BahnCard100 in seinem Koffer zu verstauen. Er trat in die Vertiefung und stürzte. Dabei zog er sich eine Halswirbelsäulen-Distorsion und eine Sprunggelenks-Verletzung zu. Daher verlangte er von der Betreiberfirma ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro.
Vor Gericht scheiterte er mit dieser Klage jedoch in erster Instanz. Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass die betroffene Stelle auch ohne entsprechende Beschilderung als ein Bereich identifizierbar war, der nicht für allgemeinen Publikumsverkehr freigegeben ist, sondern ausschließlich für Bahn-Bedienstete, Handwerker und andere Arbeiter gedacht war.
Das Landgericht München I wies eine Berufung gegen dieses Urteil nun ab und stellte dabei auch die Argumentation des Klägers in Frage. Offenbar erschien dem Gericht ein anderes Szenario als das Wegstecken einer BahnCard als viel wahrscheinlichere Unfallursache: "Dabei muss nach der Verlaufsschilderung des Klägers eher davon ausgegangen werden, dass er nach Beendigung seiner Verrichtung beim Umdrehen rückwärtsgegangen sein könnte, was an einem solchem Ort besonders sorgfaltswidrig ist."