Amtsgericht: Wo Geld in der Toilette verschwindet

Weil sein Spülkasten kaputt ist, verbraucht ein Mieter deutlich mehr Kaltwasser. Der Vermieter will Schadenersatz.
Sophie Anfang |
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Ist der Spülkasten defekt, kann's schnell mal teuer werden.
imago Ist der Spülkasten defekt, kann's schnell mal teuer werden.

München – Steter Tropfen höhlt den Stein, kostet aber vor allem viel Geld. Das musste nun ein Vermieter aus Starnberg feststellen. Einer seiner Mieter an der Thalkirchner Straße hatte einen defekten Toilettenspülkasten, aus dem Wasser hinauströpfelte. Die Nebenkosten stiegen stark an. Der Vermieter forderte von seinem Mieter deshalb Schadenersatz. Darf er nicht, urteilte jetzt das Amtsgericht: Denn im Mietvertrag war eine Nebenkostenpauschale festgeschrieben. Die gilt auch, wenn das Geld einmal bildlich in der Toilette verschwindet.

Der Mieter hatte den Schaden am 3.7.2012 seinem Vermieter gemeldet. Die Reparatur zog sich dann noch etwas hin, weil die Hausverwaltung sie erst nicht übernehmen wollte und dann der Vermieter im Urlaub war.

Erst am 17.10.2012 wurde der Schaden behoben. Aus den Kaltwasserabrechungen für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich ein hoher Kaltwasserverbrauch für die Wohnung. 2011 entfielen 40 Prozent der Kaltwassermenge aller Nutzer im Haus auf den Mieter, 2012 immerhin noch 20 Prozent.

Vermieter fordert 1564,09 Euro Schadenersatz

Der Vermieter glaubt, dass der Mieter den Schaden zu spät gemeldet habe. Dadurch sei ihm ein Schaden von 1304,04 Euro im Jahr 2011 und 584,11 Euro im Jahr 2012 entstanden. Nach einer Verrechnung mit einem Guthaben des Mieters forderte der Vermieter 1564,09 Euro Schadenersatz. Die wollte der Mieter nicht zahlen, der Vermieter wandte sich ans Amtsgericht.

Dort wurde seine Klage jedoch zurückgewiesen. Der Vermieter könne keine gesonderte Forderung geltend machen, wenn der Kaltwasserverbrauch in einem Jahr besonders hoch sei. Schadenersatz setze voraus, dass der Mieter schuldhaft gehandelt habe. Das habe der Vermieter aber nicht ausreichend belegt.

Außerdem könne man im Nachhinein nicht nachweisen, wie viel Wasser in den vier Monaten, in denen der Schaden gemeldet war, verbraucht wurde. Der Vermieter bleibt nun also auf seinen Kosten sitzen.

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