Amtsgericht München: Kamera auf Nachbarn gerichtet - Mann verurteilt

München - Weil er eine Videokamera auf das Nachbargrundstück richtete und mit dieser teilweise Fotos aufnahm, verurteilte das Amtsgericht München am 11. November 2017 einen Mann aus Ottobrunn. Sollte er die Kamera weiter an der Stelle lassen und das fremde Grundstück filmen, wäre ein Ordnungsgeld oder ersatzweise eine Ordnungshaft fällig. Daneben muss er die Gerichtskosten in Höhe von 2.600 Euro tragen.
Was war passiert?
Der Beklagte hatte eine Videokamera an einem Baum installiert, die auf das Grundstück seiner Nachbarn gerichtet war. Die Kamera war so eingestellt, dass sie einzelne Fotos machte, sobald ein Bewegungsimpuls auf seinem Grundstück erfolgt. Eine Person vor dem Gartentor oder auf dem Grundstück der Nachbarn löst den Bewegungssensor der Kamera nicht aus.
Die Kläger behaupteten vor Gericht, die Kamera sei zunächst so eingestellt gewesen, dass das Gartentor zum Grundstück der Kläger und die Auffahrt der Kläger überwacht wurde. Aufgrund des leicht veränderbaren Blickwinkels der Kamera bestehe erhöhte Missbrauchsgefahr. Bei Befestigung an der Garagenwand sei es dem Beklagten ohne weiteres möglich sein Grundstück zu überwachen, ohne die Rechte der Kläger zu verletzen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem klagenden Ehepaar Recht. Durch die Installation der Kamera sei das Persönlichkeitsrecht der Kläger beeinträchtigt. Wenn der Bewegungssensor die Aufnahmefunktion der Kamera auslöst, könnten zufällig zeitlich auf dem Nachbarsgrundstück befindliche erwachsene Personen im Stehen maximal bis zum Hüftbereich, kleine Kinder in ganzer Größe erfasst werden.
Die Ausführung des Gerichts
"Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Kamera tatsächlich ein Lichtbild der Kläger erstellt hat, besteht durch diese Platzierung mit Ausrichtung zu der gemeinsam genutzten Auffahrt jedenfalls für die Kläger eine Verdachtssituation, die sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung, es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung", führt das Gericht aus. Und weiter: "Die Kläger müssen sich, wenn sie aus ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend ihre Auffahrt benutzen, durch die Ausrichtung kontrolliert fühlen. Die Kläger können weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch können sie feststellen, ob solche Aufzeichnungen gefertigt wurden."