Amtsgericht München: Fußgängerzone: Darf das Fahrrad als Roller gebraucht werden?

Eigentlich hatte er sich mit seinem Rad korrekt in der Fußgängerzone bewegt, als Roller nämlich. Dennoch muss ein 49-jähriger Münchner 15 Euro Strafe zahlen – weil das Amtsgericht München eine andere Rechtsauffassung hat als andere Gerichte bislang.
Lukas Schauer |
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Weil er mit dem Fahrrad zu schnell durch die Fußgängerzone gerollt ist, muss der Mann 15 Euro zahlen.
imago/Ralph Peters Weil er mit dem Fahrrad zu schnell durch die Fußgängerzone gerollt ist, muss der Mann 15 Euro zahlen.

München - Klar, Fahrradfahren in der Fußgängerzone ist nicht erlaubt. Den Drahtesel als Roller benutzen hingegen schon - zumindest war das bislang gängige Rechtssprechung. Das Amtsgericht München hat nun allerdings eine anderslautendes Urteil gefällt.

Tatsächlich können Radler ihr Fahrrad zum Roller umfunktionieren und dann etwa ausgewiesene Fußgängerzonen befahren. Dazu ist es aber notwendig, nur mit einem Bein auf einem Pedal zu stehen und sich mit dem anderen Bein lediglich abzustoßen. Dann gilt das Fahrrad als Roller (nach Paragraf 24, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Paragraf 16, Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) sind Tretroller keine Fahrzeuge, sondern Fortbewegungsmittel, die zum Fußgängerverkehr zählen) – zumindest hatten viele Gerichte bislang diese Auffasung.

Zu schnell mit dem Fahrrad gerollt?

Genau so machte das auch der 49-Jährige im Sommer 2018 in der Kaufingerstraße. Sein Pech: Eine Polizistin hatte ihn beobachtet und ihn angehalten. Weil er zu schnell durch die Fußgängerzone gerollt sei, so ihr Vorwurf. Das stritt der Mann ab und weigerte sich zu zahlen. Er kannte die bisherige Rechtssprechung und war sich sicher, dass er "Fahrradrollen" dürfe. Es ging vors Münchner Amtgericht.

Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin bestätigte die Angaben 49-Jährigen hinsichtlich des "Rollerns". Sie berichtete jedoch, dass er schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. In der Fußgängerzone hätten sich zu diesem Zeitpunkt relativ wenige Passanten aufgehalten, wodurch ein zügiges Vorankommen gewährleistet war. Sie habe den Betroffenen über 15 bis 20 Meter beobachten können, wie er einige Fußgänger überholt habe. Diese Fußgänger wären im normalen Tempo durch die Fußgängerzone zielstrebig vorangeschritten. Es habe sich nicht um schlendernde oder bummelnde Touristen gehandelt.

Gericht: Rollen mit Fahrrad stellt Führen eines Fahrrads dar

Das Gericht folgte den Aussagen der Beamtin und verurteilte den Münchner zu einer Geldstrafe von 15 Euro. Das Gericht sah es - entgegen anders lautender Rechtssprechung bisher - außerdem als gegeben an, dass in diesem Fall ein Fahrzeug geführt wurde. Der Richter bezog sich dabei auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München.

Die Begründung des Gerichts hier in verkürzter Form: "Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat dieser auch ein Fahrrad geführt. Auch das sogenannte "Fahrradrollern", also das Stehen auf dem Fahrrad und Erzeugen der Fahrgeschwindigkeit durch Abstoßen der Füße ohne die Nutzung beider Pedale zum Treten, stellt ein Führen eines Fahrrads dar. Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt und das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil gelenkt wird (…). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es sich um ein Fahrrad, somit ein Fahrzeug gehandelt hat. Zum Führen ist erforderlich, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (…). Führer eines Fahrzeugs - hier eines Fahrrads - ist auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (…). Der Betroffene führte hier das Fahrrad im Rechtssinne, da er auf dem Fahrrad stehend dieses mit einer Hand lenkte, unter Abstoßens mit einem Fuß in Fahrt hielt und mit beiden Füßen, abgesehen vom Abstoßen, vom Boden entfernt war. (...) Der Betroffene kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, da bislang gleichgelagerte Sachverhalte eingestellt worden wären. Wie die Feststellungen aus den Verfahren (…) ergeben haben, wurden die Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt, wobei zumindest letzteres ausdrücklich wegen geringer Schuld und nicht aus Rechtsgründen eingestellt wurde. Ein Freispruch aus Rechtsgründen war gerade nicht erfolgt. Somit war dem Betroffenen klar, dass sein Verhalten grundsätzlich einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt."

Nach der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig.

 

 

 

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